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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Brandenburg/gruenden-in-brandenburg.html
Summary
Description
I.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung ( LHO ) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften ( VV ) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds Plus ( ESF +) in der Förderperiode 2021?2027, einschließlich
in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen zur Förderung von Entrepreneurship, um für eine eigene unternehmerische Tätigkeit zu sensibilisieren, die Qualität und die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten von Gründungen zu verbessern sowie zur Verbesserung der Brandenburger Gründungskultur und des Gründungsklimas beizutragen.
I.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
I.3 Erfolgreiche Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen sind für die wirtschaftliche Entwicklung sowie den Erhalt und die Steigerung von Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit im Land Brandenburg von großer Bedeutung. Ziel der Förderung ist es daher, zur Weiterentwicklung einer Kultur der Selbstständigkeit und des unternehmerischen Denkens beizutragen sowie neue erfolgversprechende Selbstständigkeit im Land Brandenburg zu unterstützen.
I.4 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung ( EU ) 2021/1060 zu berücksichtigen.
Der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, wonach die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden. Insbesondere soll die Gründung durch Frauen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch geeignete Angebote unterstützt werden.
Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
I.5 Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Maßnahmen und der Berichterstattung darüber einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme berücksichtigt.
Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
I.6 Der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der ?Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen? Rechnung trägt, ist Bestandteil des ESF +-Programms. Soweit zutreffend, ist der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
I.7 Begriffsdefinitionen
Existenzgründung (Gründung)
Vorgründungsphase
Erwerbslosigkeit
Topics
Keywords
Eligible
Historical programme evidence
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