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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen-Anhalt/individuelle-berufliche-weiterbildung.html
Summary
Description
1. Das Land Sachsen-Anhalt gewährt im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union Zuwendungen für einzelne arbeitsmarktpolitische Vorhaben aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus ( ESF +) und des Landes nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage
a) der Verordnung ( EU ) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158, L 241 vom 19.9.2022, S. 16, L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung ( EU ) 2023/435 ( ABl. L 63 vom 28. Februar 2023, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der hierzu von der EU -Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
b) der Verordnung ( EU ) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus ( ESF +) und zur Aufhebung der Verordnung ( EU ) Nr. 1296/2013 (ABI. L 231 vom 30.6.2021, S. 21; L 421 vom 26.11.2021, S. 75) in der jeweils geltenden Fassung, sowie der hierzu von der EU -Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
c) der Verordnung ( EU ) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung, wenn es sich um Zuwendungen nach Abschnitt 2 handelt,
d) des Programms für den Europäischen Sozialfonds Plus 2021?2027 Sachsen-Anhalt ( ESF Plus Programm),
e) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 ( GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 ( GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung,
f) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung ( VV - LHO , RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023 ( MBl. LSA S. 198) in der jeweils geltenden Fassung,
g) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses ( RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510) in der jeweils geltenden Fassung,
h) der Erlasse der EU -Verwaltungsbehörde EFRE / ESF /JTF für die Förderperiode 2021 bis 2027.
2. Im Rahmen des ESF Plus Programms 2021?2027 Sachsen-Anhalt verfolgt das Land mit dem Förderangebot dieser Richtlinie insbesondere die folgenden übergeordneten arbeitsmarktpolitischen Ziele:
a) Erhöhung der Anpassungsfähigkeit und Innovationskraft von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und von Unternehmen zur nachhaltigen Bewältigung des durch demographische Entwicklung, Dekarbonisierung und Digitalisierung induzierten strukturellen Wandels und der damit verbundenen Veränderungen in der Arbeits- und Produktionswelt,
b) Deckung des Fachkräftebedarfs und Erhöhung des Fachkräftepotentials durch attraktive Arbeitsbedingungen und bedarfsgerechte Erhöhung des Qualifikationsniveaus der Beschäftigten,
c) Befähigung von Unternehmen zur eigenständigen Erschließung endogener und exogener Fachkräftepotentiale sowie zur systematischen Fach- und Führungskräfteentwicklung,
d) Schaffung und Sicherung attraktiver Arbeitsbedingungen, Stärkung der Rahmenbedingungen für gute Arbeit und Familienfreundlichkeit der Beschäftigungsbedingungen in Unternehmen,
e) Erhöhung der betrieblichen Weiterbildungsteilhabe und des individuellen Weiterbildungsengagements insbesondere von geringqualifizierten und älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Menschen mit Behinderungen,
f) Verbesserung der Qualifizierungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten von Menschen mit Migrationshintergrund,
g) Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt, Erhöhung der betrieblichen Weiterbildungsteilhabe von Frauen und des Anteils von Frauen in Führungspositionen,
h) Unterstützung von ergänzenden individuellen beruflichen Qualifizierungsvorhaben und Zusatzqualifizierungen für Auszubildende.
3. Zur Erreichung dieser Ziele soll diese Richtlinie ergänzend zu den Förderangeboten des Bundes finanzielle Unterstützung für betriebliche und individuelle berufliche Weiterbildungsvorhaben sowie zum Erhalt und zur Verbesserung der Beschäftigungschancen bieten.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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