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Description
1.1 Das LPW 2021 bildet den Rahmen für
a) die Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ),
b) die Förderung aus der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur? ( GRW ) und
c) die Förderung mit Landesmitteln.
Das LPW 2021 hat eine Laufzeit bis Ende 2027. Das EFRE Programm umfasst zudem zwei Auslaufjahren bis Ende 2029. Im EFRE Programm sind nur Vorhaben förderfähig, deren Bewilligungszeitraum spätestens am 30.06.2029 endet. Für das LPW 2021 zuständig sind im für Wirtschaft zuständigen Ministerium die EFRE -Verwaltungsbehörde und das GRW -Koordinierungsreferat (LPW-Koordinierungsreferat).
In der laufenden Förderperiode 2021?2027 stehen drei Politische Ziele im Vordergrund der EFRE -Förderung Schleswig-Holsteins:
1. Ein wettbewerbsfähiges und intelligentes Schleswig-Holstein durch die Förderung eines innovativen wirtschaftlichen Wandels,
2. Ein grünes Schleswig-Holstein durch die Förderung eines grüneren, CO2 -armen Übergangs zu einer CO2 -neutralen Wirtschaft und ein widerstandsfähiges Schleswig-Holstein durch die Förderung von Energiewende und Klimaschutz,
3. Ein bürgernahes Schleswig-Holstein durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung.
Die Landesstrategie des EFRE Programms ist weiterhin darauf ausgerichtet, durch den Aufbau eines innovationsfördernden Umfelds ein nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum, die Schaffung attraktiver Arbeitsplätze und eine umweltgerechte Entwicklung des Landes zu unterstützen. Schwerpunkte des EFRE Programms sind deshalb die Förderung nachhaltiger Infrastrukturen, von Innovation und Wissen und von ressourcenschonendem, nachhaltigem Wachstum. Die Stärken des Landes sollen weiter ausgebaut werden, wobei gleichzeitig ein großer Wert auf den Erhalt einer Balance zwischen der Förderung von innovativen Ideen und der Unterstützung von strukturschwächeren Regionen gelegt wird.
Bei einer Förderung mit EFRE -Mitteln finden auch die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union Anwendung, vor allem die Verordnungen ( EU ) Nummer 2021/1060 und 2021/1058.
1.2 Mit dem LPW 2021 setzt die Landesregierung auf Investitionen in Innovation, Digitalisierung und Dekarbonisierung, um die wirtschaftliche Entwicklung Schleswig-Holsteins weiter voranzubringen. Dabei wird die Regionale Innovationsstrategie Schleswig-Holsteins (RIS3.SH) berücksichtigt. Flankiert wird dies durch die Förderung einer leistungsfähigen und modernen Infrastruktur als Grundvoraussetzung für einen wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort.
Es sind alle erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse 1 oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung im Rahmen der Durchführung des geförderten Vorhabens zu treffen. Insbesondere der barrierefreie Zugang für Menschen mit Behinderungen zum geförderten Vorhaben ist zu beachten.
Im Rahmen des EFRE Programms Schleswig-Holstein 2021?2027 ( EFRE Programm) werden die Bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der VO ( EU ) 2021/1060 verfolgt: ?Gleichstellung von Männern und Frauen?, ?Nichtdiskriminierung? und ?Nachhaltige Entwicklung?. Als Ausdruck der nachhaltigen Entwicklung wird im Rahmen der EFRE Förderung die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigung von Umweltzielen realisiert. Ferner wird bei der Umsetzung der EFRE -Förderung die Einhaltung der EU Grundrechtecharta und der UN -Behindertenrechtskonvention gewährleistet.
Um der Bedeutung der Energiewende und des Klimaschutzes Rechnung zu tragen, hat die Landesregierung beschlossen, 50% der EFRE -Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Vorhaben einzusetzen.
Insbesondere in der GRW liegt im Rahmen der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft ein Schwerpunkt auf dem Erhalt vorhandener und der Schaffung neuer Arbeitsplätze, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen ( KMU ).
Die Förderung aus der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur? ( GRW ) ist ausgleichsorientiert und konzentriert sich auf die Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft und die Schaffung und den Erhalt von Dauerarbeitsplätzen, den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur in den strukturschwächeren Regionen sowie nichtinvestive Vorhaben von Unternehmen.
1.3 Die Auswahl, Entscheidung und Bewilligung einer Förderung erfolgt im Rahmen einheitlicher Strukturen des LPW 2021. Gesonderte Regelungen gelten für
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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