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Summary
Description
1.1 Zweck der Förderung ist die Stärkung der Gesamtverantwortung der Jugendhilfe für einen präventiven, kooperativen und inklusiven Kinderschutz in Thüringen, seine kontinuierliche Qualitätsentwicklung und die Koordinierung für eine breite strukturelle Zusammenarbeit aller potentiellen Partner.
Rechtliche Grundlagen hierfür sind das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), die §§ 8, 8a, 8b, 79, 79a, 85 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) i.V.m. § 19 Thüringer Kindergartengesetz (und der § 20 Abs. 1?4 Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz).
1.2 Zu diesem Zweck gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verfolgung der Ziele der §§ 82 und 85 SGB VIII den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen. Des Weiteren werden Projekte und Angebote von überörtlicher fachlicher Bedeutung finanziert.
1.3 Zielerreichungskontrolle Zur Umsetzung der Verwaltungsvorschrift zu § 23 ThürLHO ? Zielerreichungskontrolle (Controlling) ? sollen mit der Förderung nachfolgende Ziele erreicht werden:
a) Stärkung und Weiterentwicklung verbindlicher Strukturen der Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger und Institutionen im Bereich der Frühe Hilfen und des Kinderschutzes durch die Verstetigung und bedarfsgerechte personelle Absicherung der Netzwerkkoordination Frühe Hilfen und Kinderschutz
b) Weiterentwicklung des Qualitätsprozesses in den Frühen Hilfen und im Kinderschutz beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter Einbeziehung des Inklusionsauftrages inklusive Darstellung entsprechender Qualitätsstandards und Bewertungsmaßstäbe sowie Unterstützung bei der gesetzlich geforderten regelhaften Überprüfung der aufgestellten Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität im Kinderschutz
c) Fortbildungsangebote für Fachkräfte zur Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung für alle öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe, für Kooperationspartner in den regionalen Netzwerken für Frühe Hilfen und Kinderschutz in Umsetzung von §§ 8a, 8b SGB VIII und § 4 KKG sowie für ehrenamtlich Tätige in kinderschutzrelevanten Bereichen unter Berücksichtigung der besonderen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen.
1.3.1 Die Umsetzung der Ziele nach Nr. 1.3 erfolgt vorrangig durch die unter Nr. 2.1 benannten Projekte und Angebote entsprechend der örtlichen Bedarfe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung und der einschlägigen Jugendhilfeplanung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
1.3.2 Zur Überprüfung der Erreichung der Ziele der Landesförderung nach Nr. 1.3 dieser Richtlinie werden auf der Landesebene folgende Indikatoren festgelegt:
a) Netzwerkkoordination Frühe Hilfen und Kinderschutz
b) Weiterentwicklung der Qualitätsprozesse in den Frühen Hilfen und im Kinderschutz
c) Fortbildungsangebote zur Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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