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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen/starkregen-hochwasser-billigkeitsleistungen2021.html
Summary
Description
1. Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage von § 53 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach dem Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 vom 10. September 2021 ( BGBl. I S. 4147) sowie der dazu ergangenen Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds ?Aufbauhilfe 2021? (Aufbauhilfeverordnung 2021) vom 15. September 2021 ( BGBl. I S. 4214) und der Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe 2021 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern/Freistaaten Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen vom 10. September 2021 auf Antrag Billigkeitsleistungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
Zweck ist die Förderung der Beseitigung von Schäden, die durch das Starkregen- und Hochwasserereignis im Juli 2021 (im folgenden Schadensereignis) verursacht wurden sowie der nachhaltige Wiederaufbau von baulichen Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und öffentlicher Infrastruktur, die unmittelbar durch das Schadensereignis, verursacht worden sind. Dies schließt auch Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation sowie Hangrutsch ein, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Schadensereignis verursacht worden sind. Dies gilt nicht für unmittelbar durch menschliches Versagen verursachte Schäden.
2. Die Richtlinie gilt für
3. Die Leistungen werden als Billigkeitsleistungen gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch.
4. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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