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Summary
Description
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1999 (GV. NRW . S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO , sowie der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltordnung vom 6. Juni 2022 ( MBl. NRW . S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO , Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Investitionen und Planungen, Service sowie Kommunikation und Informationen zur Verbesserung des Radverkehrs und anderer Formen der Nahmobilität in den Gemeinden und Gemeindeverbänden.
Nahmobilität im Sinne dieser Richtlinien bezeichnet die individuelle Mobilität, zu Fuß, mit dem Fahrrad einschließlich Pedelecs und mit anderen nicht motorisierten Verkehrs- beziehungsweise Fortbewegungsmöglichkeiten sowie mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 ( BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung und mit motorisierten Krankenfahrstühlen im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 ( BGBl. I Nr. 199) in der jeweils geltenden Fassung. Diese Förderrichtlinien dienen insbesondere der Umsetzung des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW . S. 1201), im Folgenden FaNaG, sowie des aufgrund von § 2 FaNaG aufgestellten Aktionsplans des Landes Nordrhein-Westfalen zum FaNaG.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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