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1.1. Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung ( LHO ) Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen des Tier- und Pflanzenartenschutzes in Schleswig-Holstein.
2008 hat die Landesregierung auf der Grundlage des § 38 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Artenhilfsprogramm verabschiedet.
Im Rahmen dieser Richtlinien soll die freiwillige Mitarbeit von natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts gefördert werden, um die Ziele des Artenhilfsprogramms, d.h. die Umsetzung der einzelnen Artenschutzprogramme sowie den Schutz anderer im Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten zu erreichen.
1.2. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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