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Summary
Description
1.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung als Zuschuss zu der förderfähigen Investitionssumme. Neben GRW -Mitteln können ebenfalls Mittel des Saarlandes sowie der Europäischen Union ( EU ) im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) auf der Grundlage des Operationellen Programms EFRE Saarland 2014?2020 im Ziel ?Investitionen in Wachstum und Beschäftigung? (Operationelles Programm EFRE Saarland) für die Maßnahme ?Förderung betrieblicher touristischer Investitionen? gewährt werden.
Beim Einsatz von EFRE -Mitteln bilden neben dem geltenden Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrechts und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Haushaltsordnung des Saarlandes in der jeweils geltenden Fassung ferner Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ) sowie die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung die Rechtsgrundlage der Förderung und damit für die Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie für die ggfs. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der gewährten Zuwendung. Insbesondere gehören hierzu die Verordnung ( EU ) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013, die Verordnung ( EU ) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen sowie die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE -spezifischen Verwaltungsvorschriften.
An die Stelle der ?Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung ( ANBest -P)? bzw. beim Einsatz von EFRE -Mitteln an die Stelle der ?Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung mit EFRE -Mitteln ( ANBest -P- EFRE )? treten die ?Bewirtschaftungsgrundsätze des Saarlandes für die Verwendung von Investitionszuschüssen an das Tourismusgewerbe? in der jeweils geltenden Fassung.
Eine Förderung mit EFRE -Mitteln kann nur erfolgen, wenn der Zuwendungsempfänger eine juristische Person ist und es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen des Tourismusgewerbes handelt. Großunternehmen sind von einer Förderung mit EFRE -Mitteln ausgeschlossen.
Abweichend von Teil II A Ziffer 2.7.1 des Koordinierungsrahmens der GRW werden lohnkostenbezogene Zuschüsse und Zinsverbilligungen nicht gewährt.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Mittel besteht nicht. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Zuwendungen können innerhalb der im Koordinierungsrahmen der GRW definierten saarländischen Fördergebiete gewährt werden. Diese bestehen aus zwei Gebieten mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten.
Das Fördergebiet mit der höheren Förderpräferenz, das C-Fördergebiet, umfasst
im Regionalverband Saarbrücken die Gemeinde Heusweiler und die Stadt Völklingen,
im Landkreis Saarlouis die Gemeinden Nalbach, Saarwellingen, Schwalbach (Saar), Überherrn, Bous und Ensdorf (Saar) sowie die Städte Lebach und Saarlouis.
Das Fördergebiet mit der niedrigeren Förderpräferenz, das D-Fördergebiet, umfasst
im Regionalverband Saarbrücken die Gemeinden Friedrichsthal (Saar), Grossrosseln, Kleinblittersdorf, Püttlingen, Quierschied, Sulzbach (Saar) und Riegelsberg sowie die Stadt Saarbrücken (Landeshauptstadt),
im Landkreis Merzig-Wadern die Gemeinden Beckingen, Mettlach, Perl, Losheim am See, Wa-dern, Weiskirchen sowie die Stadt Merzig,
im Landkreis Neunkirchen die Gemeinden Eppelborn, Illingen (Saar), Merchweiler, Schiffweiler und Spiesen-Elversberg sowie die Städte Neunkirchen und Ottweiler,
im Landkreis Saarlouis die Gemeinden Rehlingen-Siersburg, Schmelz, Wadgassen und Wallerfangen sowie die Stadt Dillingen,
im Saarpfalz-Kreis die Gemeinde Kirkel sowie die Städte Bexbach, Homburg und St. Ingbert,
im Landkreis St. Wendel die Gemeinden Marpingen und Tholey.
Außerhalb des C-Fördergebiets ist nur die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (1) zulässig.
1.4 Mit dem Investitionsvorhaben darf erst begonnen werden, wenn die Bewilligungsbehörde schriftlich bestätigt hat, dass das Vorhaben, vorbehaltlich einer endgültigen Prüfung aller erforderlichen Unterlagen, grundsätzlich förderfähig ist.
1.5 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Ein entsprechendes Bestätigungsschreiben des Finanzierungsinstituts des Antragstellers ist vorzulegen.
1.6 Eine Zuwendung wird grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 42 Monaten durchgeführt wird. Die Verlängerung dieses Zeitraums ist auf Antrag ohne Begründung um bis zu sechs Monate und im Einzelfall mit tragender Begründung aufgrund der Coronavirus-Pandemie um weitere bis zu sechs Monate möglich. Darüber hinaus kann eine Verlängerung des Investitionszeitraums auf Antrag gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Gründe hierfür nicht zu vertreten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1.7
1.7.1 Zu den förderfähigen Ausgaben gehören:
a) die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u.a. Gebäude, Anlagen, Maschinen),
b) die Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern, und zwar bei KMU in voller Höhe der Kosten des förderfähigen Gesamtinvestitionsvorhabens und bei Großunternehmen nur bis zu einer Höhe von 50 Prozent der gesamten förderfähigen Investitionskosten. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn
c) im Falle der Übernahme einer Tourismusbetriebsstätte die förderfähigen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis zur Höhe des Marktpreises. Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, die bereits gefördert wurden, sind hiervon abzuziehen.
1.7.2 Ergänzend zu Teil II A Ziffer 2.7.2 Abs. 2 des Koordinierungsrahmens der GRW gehören zu den förderfähigen Ausgaben nicht:
1.7.3 Teil II A Ziffer 2.7.2 Abs. 2 b) des Koordinierungsrahmens der GRW wird für Tourismusbetriebsstätten dahingehend eingeschränkt, dass lediglich Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für PKW, Kombifahrzeuge, LKW, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge nicht zu den förderfähigen Ausgaben gehören.
1.7.4 Gebrauchte Wirtschaftsgüter sind nur unter der Voraussetzung von Teil II A Ziffer 2.7.2 Abs. 2c des Koordinierungsrahmens der GRW förderfähig. Hierzu sind entsprechende schriftliche Angaben des Veräußerers vorzulegen.
1.8 Ergänzend zu Teil II A Ziffer 3.1 des Koordinierungsrahmens der GRW gilt der Ausschluss der Förderung grundsätzlich für alle Bereiche, die nicht dem Tourismusgewerbe zuzuordnen sind. Zudem sind gemeinnützige Unternehmen von der Förderung ausgeschlossen.
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