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Summary
Description
Zur Verbesserung der Wohnsituation gewährt das Land Berlin nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für passive Schallschutzmaßnahmen an hoch belasteten Hauptverkehrsstraßen, die sich in der Baulast des Landes Berlin befinden sowie an oberirdischen Schienenwegen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), an denen unter anderem keine anderen oder ausreichenden Lärmminderungsmaßnahmen möglich sind. In Bereichen, in denen eine Lärmaktionsplanung nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) keine ausreichende Entlastung vom Verkehrslärm durch aktive Maßnahmen bewirkt, kann ersatzweise mit bauseitigen passiven Schallschutzmaßnahmen eine Verbesserung der Wohnsituation geschaffen werden.
Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Zuwendungen sind die Regelungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften (AV), insbesondere die §§ 23 und 44 LHO in der jeweils gültigen Fassung. Weiterhin gelten die Leistungsgewährungsverordnung (LGV) und das Landesmindestlohngesetz und hier insbesondere § 9. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in Anlage 2 zu § 44 LHO in der jeweils gültigen Fassung.
Die Zuschüsse werden an die Zuwendungsempfänger, soweit sie wirtschaftlich tätig sind, als De-minimis-Beihilfe nach der De-minimis-Verordnung (Verordnung [ EU ] Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt der EU L 352/1-8 vom 24. Dezember 2013) gewährt. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.
Insbesondere dürfen ?De-minimis?-Beihilfen innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang wird auf Artikel 2 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung hingewiesen insbesondere auf die Regelung zur Unternehmensstruktur und deren Tochtergesellschaften.
Entscheidungsgrundlage für die Gewährung von Zuwendungen ist der jeweils aktuelle Lärmaktionsplan, der auf Basis der aktuellen Lärmkartierung erstellt wurde und an dessen Umsetzung das Land Berlin ein besonderes Interesse hat. Bewilligungsstelle ist die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Übersteigt das Volumen der Anträge die im Haushalt verfügbaren Mittel, wird nach dem Eingangsdatum der prüfungsfähigen, förderberechtigten Anträge entschieden.
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