Premium intelligence
Unlock AI evaluation, advanced insights, and programme analytics for this call with a Premium plan.
AI evaluation and GO/NO-GO
Fit score, submission probability, effort estimate, and personalized GO/NO-GO recommendations.
Advanced AI insights
Personal fit narrative, competitive landscape, bid requirements preview, and eligibility analysis.
Historical programme analytics
Overlapping funded projects and programme evidence for this call.
Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Brandenburg/teilnahme-landwirtschaftliche-messen.html
Summary
Description
1.1 Zuwendungszeck
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Vorschrift Zuschüsse für landwirtschaftliche Messen, Ausstellungen sowie Projekte der Absatzförderung.
Die Zuwendung dient der Unterstützung der Land- und Ernährungswirtschaft sowie des Gartenbaus bei der Pflege und dem Ausbau bestehender sowie der Erschließung neuer Absatzmärkte und der Erhöhung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit ihrer Wettbewerbsfähigkeit.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung des Landes Brandenburg besteht nicht. Das MLUK als Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2 Rechtsgrundlagen
Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage folgender Rechtsgrundlagen Zuwendungen für landwirtschaftliche Messen, Ausstellungen sowie Projekte der Absatzförderung:
§§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung ( LHO ) und die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg ( VV - LHO ) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest -P);
VERORDNUNG ( EU ) Nr. 2022/2472 (AgrarGVO) DER KOMMISSION vom 14.12.2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
VERORDNUNG ( EU ) 2023/2831 (De-minimis) DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ? AEUV ;
VERORDNUNG ( EU ) Nr. 1408/2013 (Agrar-De-minimis) DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2013 in der Fassung der Verordnung ( EU ) 2022/2046 der Kommission vom 24. Oktober 2022 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor
1.3 beihilferechtliche Vorbemerkungen
Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ) ( ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt, werden auf der Grundlage des Artikels 24 der AgrarGVO oder der De-minimis- Verordnungen gewährt.
Die beihilferelevanten Vorhaben der Fördergegenstände 2.1, 2.3 sowie 2.4 sind nach Artikel 24 der Verordnung ( EU ) Nr. 2022/2472 (AgrarGVO) freigestellt.
Die Förderung der Vorhaben nach Ziffer 2.2.1 und 2.2.2 sowie 2.3 1) erfolgt gemäß der Verordnung ( EU ) 2023/2831 (De-minimis) sowie der Verordnung ( EU ) Nr. 1408/2013 (Agrar-De-minimis).
Bei Vorhaben der Präsentation des ländlichen Brauchtums und Berufswettbewerben gemäß Ziffer 2.5 handelt es sich nicht um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ).
Topics
Keywords
Eligible