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Description
Das Land gewährt auf Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW . S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom 6. Juni 2022 ( MBl. NRW . S. 445) in der jeweils geltenden Fassung ein Gründungsstipendium. NRW zur Förderung von innovativen Unternehmensgründungen.
Ziel der Förderung ist es, Gründerinnen und Gründer mit einer innovativen Geschäftsidee in der Gründungsphase durch die Gewährung von Stipendien zu unterstützen.
Die Förderung soll Gründerinnen und Gründern dabei helfen, ihre Geschäftsidee in einem zukunftsträchtigen Technologiebereich oder in Bezug auf neue innovative Dienstleistungen oder Geschäftsmodelle weiterzuentwickeln und zum Erfolg zu bringen. Mit dem Gründungsstipendium. NRW sollen Gründerinnen und Gründer in der Phase vor und zu Beginn ihrer innovativen Existenzgründung, insbesondere bei der Erstellung und Fortschreibung eines tragfähigen Businessplans, der Entwicklung marktfähiger Produkte und innovativer Dienstleistungen sowie bei ersten Schritten in Richtung der Markterschließung unterstützt werden. Das Stipendium soll den Gründerinnen und Gründern einen Freiraum verschaffen, damit sie sich intensiv im Hauptberuf der Vorbereitung und Umsetzung beziehungsweise Weiterentwicklung ihrer Geschäftsidee widmen können. Im Förderzeitraum sollen die Gründerinnen und Gründer so deutliche Projektfortschritte erzielen können, die sich bei zum Förderbeginn noch nicht vollzogenen Gründungen im formalen Gründungsakt manifestieren sollen.
Förderungen nach dieser Richtlinie, die den Zeitraum ab der Unternehmensgründung betreffen, werden auf Grundlage von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 ( ABl. L 187 vom 26. 6.2014, S. 1), die zuletzt durch Verordnung ( EU ) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 ( ABl. L 167 vom 23.6.2023, S.1) geändert worden ist, im Folgenden Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, gewährt. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
Keine Förderung erhalten Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission nicht nachgekommen sind, wenn die Rückforderung auf einem früheren Beschluss der Kommission beruht, in dem die Unzulässigkeit der von dem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und die Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt worden ist.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Eligible