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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen/uebetriebliche-ausbildung-land-forst-haus.html
Summary
Description
1. Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Sicherung der notwendigen sächsischen Fachkräfte, die mehrheitlich über berufliche Bildungswege (duale Berufsausbildung und berufliche Höherqualifizierung) qualifiziert sind mit dem Ziel, die sächsischen Fördermaßnahmen der beruflichen Bildung nachhaltig und dauerhaft zu bündeln. Gefördert werden wirksame Unterstützungsinstrumente zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Ausbildung in Sachsen. Darüber hinaus werden Anreize geschaffen, sich beruflich weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken. Schließlich werden zur flächendeckenden Grundversorgung unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS) als wesentlicher Teil der Infrastruktur im Bereich der Beruflichen Bildung gefördert.
2. Die Förderung erfolgt nach §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 ( SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 ( SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 ( SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 ( SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 ( SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung.
3. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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