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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Thueringen/forschung-technologie-und-innovation-fti.html
Summary
Description
1.1 Programmförderung
1.1.1 Programmziel
Ziel der Förderung ist es, die Innovationen in der Wirtschaft ? insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen ? zu steigern und den Transfer von Forschungsergebnissen in wirtschaftlich verwertbare Entwicklungen zu forcieren. Private FuE -Aufwendungen am BIP in Thüringen sollen gesteigert werden. Durch die Stärkung der in der Regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung und wirtschaftlichen Wandel in Thüringen 1) herausgearbeiteten Spezialisierungsfelder soll die strategische Zielstellung der RIS Thüringen unterstützt werden.
Zur Überwindung der Strukturschwäche Thüringens wird die notwendige Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und der Ausbau von Forschungs- und Innovationskapazitäten unterstützt, indem gezielt an strukturellen Defiziten angesetzt wird. Durch die Förderung von FuE -Vorhaben (FTI-Thüringen TECHNOLOGIE) wird die Vernetzung zwischen Unternehmen und zwischen Unternehmen mit der Wissenschaft forciert; durch die Investitionsförderung (FTI-Thüringen INVEST) wird der Ausbau der Forschungslandschaft weiter vorangetrieben und durch die Transferförderung (FTI-Thüringen TRANSFER) wird das vorhandene Wissen und die vorhandene Infrastruktur integrativ zur Verfügung gestellt.
Das Förderprogramm soll zum Wirtschaftswachstum beitragen, indem Wertschöpfungspotentiale erschlossen werden und das Niveau anwendungsbereiten Wissens gesteigert wird. Die Förderung soll insbesondere kleine und mittlere Unternehmen zu mehr marktorientierter Forschung, Entwicklung und technologischer Innovation ermutigen und an das Innovationssystem heranführen, den Wissens- und Technologietransfer ausweiten, sodass FuE -Ergebnisse schneller in marktwirksame Innovationen umgesetzt werden können. Das Engagement für FuE -Kooperationen soll unterstützt werden, indem die Zusammenarbeit von Wissenschaftseinrichtungen und ? insbesondere kleinen und mittleren ? Unternehmen gestärkt wird. Durch das Zusammenwirken in Innovationsnetzwerken sollen Synergien entstehen, auch den Einstieg in überregionale bzw. transnationale FuE -Bündnisse ermöglichen.
1.1.2 Zuwendungszweck
Diese Richtlinie dient der Umsetzung des politischen Ziels ?ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und regionale IKT -Konnektivität?. 2)3)
Übergeordnetes Ziel dieser Richtlinie ist die Unterstützung der Entwicklung von innovativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen und die Stärkung von technologieorientierten bzw. wissensbasierten Unternehmen. Den Unternehmen soll der Zugriff auf das für die FuE -Prozesse notwendige Know-how erleichtert werden, um eine schnelle Kommerzialisierung von Innovationen und Forschungsergebnissen zu erreichen. Zuwendungsempfängern soll die Möglichkeit gegeben werden, schnell auf die Anforderungen des Marktes reagieren zu können.
Die Innovationszentren sollen ? ausgerichtet an den konkreten Marktbedürfnissen der Thüringer Wirtschaft ? die Forschung entsprechend den in der RIS Thüringen herausgearbeiteten Spezialisierungsfeldern bündeln und die wissenschaftlichen Kernkompetenzen weiterentwickeln mit dem Ziel, Alleinstellungsmerkmale zu schaffen.
Die wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen (WINAFO) sollen befähigt werden, den Technologiebedarf der Thüringer Wirtschaft zu decken und ihre Innovationskraft zu stärken, um komplexe FuE -Vorhaben umzusetzen.
1.2 Zielindikatoren
Zur Beurteilung der Zielerreichung sollen folgende Zielindikatoren verwendet werden: 4)
1.2.1 Für alle Maßnahmen:
a) Anzahl der unterstützten Einrichtungen
b) Private Investitionen, die die öffentliche Unterstützung ergänzen
c) Nominalwert der Forschungs- und Infrastrukturausrüstung
1.2.2 Für Maßnahmen im Fördergegenstand Innovationszentren (Nr. 3.1):
Publikationen durch unterstützte Vorhaben.
1.3 Rechtsgrundlagen
1.3.1 Das Land gewährt Zuwendungen auf Grundlage des Thüringer Mittelstandsförderungsgesetzes 5) sowie nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
1.3.2 Das Land gewährt Zuwendungen mit Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung ( EFRE ) auf Grundlage des EFRE ? Programm 2021?2027 Thüringen 6) und nach Maßgabe der folgenden Rechtsgrundlagen in der zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils geltenden Fassung:
a) Verordnung ( EU ) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159?706) in der jeweils gültigen Fassung, im Folgenden Dach- VO genannt,
b) Verordnung ( EU ) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60?93) in der jeweils gültigen Fassung, im Folgenden EFRE - VO genannt,
c) Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, ber. ABl. L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch VO ( EU ) 2023/1315 vom 23.06.2023 ( ABl. L 167 vom 30.06.2023, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung, im Folgenden AGVO genannt.
1.3.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Mit Zustimmung des für die Förderung zuständigen Ministeriums können Einzelfallentscheidungen zur Förderung getroffen werden, wenn von den Antragstellenden zu begründende Sonderkonstellationen dies rechtfertigen.
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