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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/errichtung-von-landstromanlagen.html
Summary
Description
1.1 Zuwendungszweck
Ziel der Landesregierung ist es, durch die Errichtung und Erweiterung von Landstromanlagen die Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor zu unterstützen und die Lebensqualität durch Reduktionen der Emissionen durch Kohlenstoffdioxid, Schwefeldioxide, Stickoxide und Feinstaub in den Kommunen zu verbessern. Diese Richtlinie dient der Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und dem Aufbau einer nachhaltigen, klima- und umweltfreundlichen landseitigen Stromversorgungsinfrastruktur für die gewerbliche Binnenschifffahrt.
1.2 Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW . S. 158), im Folgenden LHO , sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 ( MBl. NRW . S. 455), im Folgenden VV zur LHO beziehungswiese VVG zur LHO ,
b) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen ( ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17) und
c) Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), im Folgenden AGVO .
1.3 Anspruch
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die bezüglich der Aufstellung des Landesförderprogramms bekannten Bedarfsmeldungen werden in diesem Zusammenhang in der Regel vorrangig behandelt.
1.4 Begriffsbestimmungen
Für diese Richtlinie wird bestimmt, dass
a) Landstromanlage eine elektrotechnische Infrastruktur an der Hafenkante, der Kaimauer, dem Ufer oder der Anlegestelle ist, mit der Wasserfahrzeuge den Strom für ihr Bordstromnetz von Land aus beziehen können; neben den erforderlichen elektrotechnischen Komponenten gehören dazu auch die Einhausung, die Verteiler- und Übergabeeinrichtungen,
b) Vorhaben die Errichtung einer Landstromanlage oder mehrerer Landstromanlagen bezeichnet, die baulich zusammenhängend errichtet werden, und die den geltenden gesetzlichen und technischen Standards vergleichbarer Anlagen entsprechen und
c) Planungsleistungen Dritter Planungsleistungen, die außerhalb der öffentlichen Verwaltung erbracht werden, sind.
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