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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/nbank-wirtschaftsnahe-forschungsinfrastruktur.html
Summary
Description
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) und des Landes Niedersachsen sowie der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur? ( GRW ) Zuwendungen für die Stärkung der niedersächsischen außeruniversitären Forschungsinfrastruktur in nicht gewinnorientiert arbeitenden Institutionen.
Das Land Niedersachsen hat ein erhebliches Interesse daran, die Forschungsinfrastrukturen weiter auszubauen und vor allem den kleinen und mittleren Unternehmen ( KMU ) in Niedersachsen zur Verfügung zu stellen. Ziel der Förderung ist deshalb, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gute Rahmenbedingungen für die Entwicklung und Umsetzung neuer Produkt- und Verfahrensideen zu bieten.
Die Forschungseinrichtungen sollen durch bedarfsgerechte Ausstattung in die Lage versetzt werden, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung i. S. der Mitteilung der Kommission ? Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation ( ABl. EU Nr. C 198 S. 1) zu betreiben und deren Ergebnisse durch Weiterbildung von Fachkräften, Veröffentlichung und Technologietransfer zu verbreiten und/oder Kooperationsprojekte gemeinsam mit Unternehmen durchzuführen.
Durch den Ausbau der Infrastruktur im Bereich Forschung und Innovation wird ein Beitrag zur Erreichung des Ziels ?Investitionen für Wachstum und Beschäftigung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung? und zur Umsetzung der Niedersächsischen Regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung (RIS3) geleistet.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der
in den jeweils geltenden Fassungen.
Soweit GRW -Mittel zum Einsatz kommen, finden außerdem die Regelungen des GRW -Koordinierungsrahmens, Bekanntmachung des Koordinierungsausschusses der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur? vom 17.2.2021 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (Banz AT 10.02.2022 B3), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie ?Übergangsregionen? (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung ( EU ) 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie ?stärker entwickelte Regionen? (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung ( EU ) 2021/1060)
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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