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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen/frl-preisguenstiger-wohnraum.html
Summary
Description
1. Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 ( BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 ( BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 ( SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 ( SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 ( SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 ( SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 ( SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2. Ziel ist die bedarfsgerechte Modernisierung von Mietwohnraum für Mieter mit geringen Einkommen, um gleichwertige Wohn- und Lebensverhältnisse zu schaffen und eine preisgünstige Miete nach Modernisierung im Sinne des § 1 Absatz 1 Halbsatz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes sicherzustellen.
3. Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden diese nach Maßgabe der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen gewährt:
a) Beschluss 2012/21/ EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind ( ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
b) Verordnung ( EU ) Nr. 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen ( ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023), in der jeweils geltenden Fassung, und
c) Verordnung ( EU ) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), in der jeweils geltenden Fassung.
4. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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