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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/foerderung-forstwirtschaftlicher-massnahmen.html
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1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen unter finanzieller Beteiligung des Bundes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes? (GAK). Die beihilferechtliche Genehmigung der GAK-Forstmaßnahmen erfolgte durch Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 13.8.2015 (staatliche Beihilfe Nr. SA.39954 [2014/N]), vom 27.2.2017 (staatliche Beihilfe Nr. SA.47138 [2016/N]), vom 16. 12. 2020 (staatliche Beihilfe Nr. SA.59238 [2020/N]) und vom 6.12.2022 (staatliche Beihilfe Nr. SA.103724 [2022/N]).
Die Zuwendungen stellen staatliche Beihilfen gemäß und in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014?2020 (ABl. EU Nr. C 204 vom 1.7.2014 S. 1), zuletzt geändert durch Bekanntmachung der Kommission (ABl. EU Nr. C 424 vom 8.12.2020 S. 30) ? im Folgenden: Rahmenregelung ? dar.
1.2 Ziel der Förderung ist es, die Forstwirtschaft in den Stand zu versetzen, den Wald unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen zu nutzen, zu erhalten oder zu mehren, um damit die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nachhaltig zu sichern. Nachteile durch geringe Flächengröße, ungünstige Flächengestalt, durch Besitzzersplitterung, durch Gemengelage, unzureichenden Waldaufschluss und durch andere Strukturmängel sollen durch die Förderung gemindert werden.
1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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