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1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt in Umsetzung der Konzeption der Landesregierung zur Förderung der Integration von Migrantinnen und Migranten in Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen zur Förderung von Projekten für die Integration und Partizipation von Migrantinnen und Migranten.
Ziel ist die Förderung der Integration und der gleichberechtigten Teilhabe von Migrantinnen und Migranten in allen Lebensbereichen und deren aktive Partizipation am gesellschaftlichen Leben sowie die Förderung des Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher kultureller und religiöser Prägung und Zugehörigkeit. Dabei ist die Stärkung der Selbsthilfepotenziale und Selbstorganisation von Migrantinnen und Migranten von besonderer Bedeutung.
1.2 Zielgruppe der Integrationsförderung unter Einbeziehung der Aufnahmegesellschaft sind Migrantinnen und Migranten mit einem auf Dauer angelegten Aufenthalt. Personen, deren Aufenthalt auf Dauer angelegt ist, sind:
a) Migrantinnen und Migranten, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
b) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie ihre Familienangehörigen nach dem Freizügigkeitsgesetz/ EU ,
c) Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie deren Familienangehörige nach dem Bundesvertriebenengesetz,
d) eingebürgerte Migrantinnen und Migranten.
In die Integrationsförderung werden auch Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie geduldete Flüchtlinge einbezogen, soweit es ungeachtet ihres zunächst vorübergehenden Aufenthaltes geboten ist.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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