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Description
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für die erstmalige Gründung durch Unternehmensnachfolge, Neugründung oder die tätige Beteiligung einer selbstständigen Vollexistenz im Haupterwerb. Die Zuwendungen sollen zudem einen Anreiz für die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen bieten.
1.2 Die Zuwendungen werden gewährt nach Maßgabe
a) dieser Verwaltungsvorschrift,
b) der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern ( VV zu § 44 LHO ) sowie
c) der Verordnung ( EU ) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L 2023/2831 vom 15.12.2023, S. 1/12).
1.2.1 Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährten Mittel sind subsidiäre Hilfen.
Eligible