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1382 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 2019 Verkündet am 13. Dezember 2019 Nr. 244 Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen bei der Entsiegelung von Flächen im Land Bremen 1. Zweck der Förderung Ziel der Förderung ist eine dezentrale Rückhaltung von Niederschlagswasser. Hierdurch soll ein Beitrag zur Minderung der Gefahren bei Starkregen durch Rückstau und Überflutungen sowie zur Reduzierung von Schmutzwasser-Über-läufen aus der Kanalisation in Gewässer geleistet werden. Das gewässerpro-grammatische Ziel dient der Entlastung der Regenwasserkanalisation sowie der Oberflächengewässer. Neben der zunehmenden Häufigkeit und Intensität von Starkregen kommt es infolge des Klimawandels besonders in Innenbereichen zu stärkerer sommerlicher Hitze. Mit entsiegelten Flächen sollen eine Entlastung überhitzter Bereiche und weitere Vorteile für das lokale Klima sowie für den Wasser- und Naturhaushalt in der Stadt erreicht werden. Neben der Entlastung von Kanalisation und Gewässern trägt die Entsiegelung von wasserundurchlässigen Flächen zusätzlich zur Herstellung der natürlichen Bodenfunktion bei und unterstützt einen naturnahen Wasserhaushalt durch eine Erhöhung der Verdunstung und der Versickerung (Grundwasserneubildung). Die Förderung soll zur Eigeninitiative anregen und zu einer umfangreicheren Verbreitung der Entsiegelung von Flächen im Land Bremen beitragen. Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. Muss eine Entsiegelungsmaßnahme entsprechend einer gesetzlichen Verpflich-tung durchgeführt werden, z. B. durch eine Auflage in der Baugenehmigung, entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie. 2. Fördergegenstand Gefördert wird die Entsiegelung von versiegelten (z.B. überbauten oder wasser-undurchlässig befestigten) Flächen und deren Umwandlung in unversiegelte Flächen (Vegetationsfläche) oder wasserdurchlässig befestigte Flächen (Teil-entsiegelung bzw. Belagsänderung). Die Entsiegelung muss zu einer vollständi-gen Entkopplung der Fläche von der Kanalisation führen. Das gesamte auf der entsiegelten Fläche anfallende Niederschlagswasser ist dezentral vor Ort zu versickern. Nr. 244 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 13. Dezember 2019 1383 3. Zuschussempfänger Antragsberechtigt sind Grund- und Gebäudeeigentümer oder sonst dinglich Verfügungsberechtigte (z.B. Erbbauberechtigte bzw. Mieter mit Einverständnis-erklärung des Eigentümers). 4. Art, Umfang und Höhe der Förderung Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau prüft, ob die Maßnahme technisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist und stellt die förderfähigen Kosten (Baukosten einschließlich tech-nischer Nebenkosten) fest. Die zu entsiegelnde Fläche kann vor und nach Durchführung der Maßnahme durch die Bewilligungsbehörde bzw. durch eine von ihr beauftragte Stelle besichtigt werden. Gefördert werden bis zu einem Drittel der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch 5 000,- EURO. Die Förderhöhe pro m² entsiegelter Fläche beträgt maximal 20,- EURO. Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nach-bewilligung schriftlich beantragt werden. Die Gesamtförderung von 5 000,- EURO darf nicht überschritten werden. Mit der Novellierung des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) am 12. April 2011 haben sich grundlegende Änderungen ergeben. Im § 44 Absatz 1 wird der Vorrang der dezentralen Entwässerung rechtlich festgeschrieben. Eine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge der Entsiegelung muss ausgeschlossen sein. Das Niederschlagswasser muss bei der Versickerung unbelastet sein, um eine Gefährdung von Boden, Vegetation und Grundwasser auszuschließen. Maßgebend hierfür ist das Bremische Wassergesetz (BremWG) sowie die auf dessen Grundlage erfolgte Bekanntmachung der Anforderungen an die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 1. August 2014 in Verbindung mit den §§ 4 und 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 1. März 1999. Es muss ggf. ein Nachweis über die fachgerechte Entsorgung der entfernten Materialien erbracht werden. Die Entsiegelung von Flächen unter 20 m² wird nicht gefördert. Entsiegelungsmaßnahmen werden nur dann gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese einschließ-lich Zinsen zurückgefordert werden. Werden entsiegelte Flächen innerhalb von 10 Jahren erneut versiegelt, können ausgezahlte Fördermittel zurückverlangt werden. Die Bewilligungsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt entsprechende Nachprüfungen vor Ort vorzunehmen. Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein. Nr. 244 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 13. Dezember 2019 1384 Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden. Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag. Die Zuschüsse werden durch Bescheid bewilligt. Der Anspruch auf Förderung erlischt nach zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit Datum des Bewilligungsbescheids. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig um sechs Monate verlängert werden. 5. Genehmigungs- und Anzeigeverfahren Die Förderung einer Maßnahme durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau schließt eine eventuell erforder-liche bauaufsichtliche Genehmigung nicht ein. Bei einer vollständigen Entkoppelung des Grundstücks sind die für die Abwasser-beseitigung zuständigen Unternehmen in Bremen bzw. Bremerhaven hierüber in Kenntnis zu setzen. 6. Antragstellung Die Antragstellung für Bremen und Bremerhaven erfolgt bei der Bremer Umwelt Beratung e.V. Am Dobben 43 a 28203 Bremen Dem Antrag sind ein Grundstücksplan (z.B. 1:500) bzw. eine Skizze, ggf. Bilder sowie ein Kostenvoranschlag beizufügen. 7. Datenschutz Der Zuwendungsgeber verpflichtet sich, die Belange des Bremischen Daten-schutzgesetzes zu wahren. 8. Auszahlung der Zuschüsse Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Fertigstellung der Entsiegelungs-maßnahme sowie nach Vorlage der Kostenbelege und nach Bestätigung der mängelfreien Abnahme durch die Bewilligungsbehörde bzw. einer von ihr beauftragten Stelle. 9. Inkrafttreten Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet und tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Vorhergehende Regelungen werden hiermit aufgehoben. Bremen, den 4. Dezember 2019 Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
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