Premium intelligence
Unlock AI evaluation, advanced insights, and programme analytics for this call with a Premium plan.
AI evaluation and GO/NO-GO
Fit score, submission probability, effort estimate, and personalized GO/NO-GO recommendations.
Advanced AI insights
Personal fit narrative, competitive landscape, bid requirements preview, and eligibility analysis.
Historical programme analytics
Overlapping funded projects and programme evidence for this call.
Summary
Description
1.1 Rechtsgrundlagen
Auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Zuwendungen:
a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW . S. 158), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO , sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 ( MBl. NRW . S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV beziehungsweise VVG zur LHO ,
b) Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung ( EU ) 2023/1315 ( ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO , und
c) Verordnung ( EU ) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die durch die Verordnung ( EU ) 2020/972 ( ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist.
Bei der anteiligen Gewährung von EU -Mitteln aus dem EFRE /JTF-Programm NRW 2021?2027 gelten darüber hinaus die folgenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
a) Verordnung ( EU ) Nr. 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13 vom 20.1.2022, S. 74),
b) Verordnung ( EU ) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik ( ABl. L231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 065 vom 2.3.2023, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung ( EU ) 2023/2435 ( ABl. L 63 vom 28.02.2023, S. 1) geändert worden ist, und
c) EFRE /JTF-Rahmenrichtlinie NRW vom 7. Oktober 2022 ( MBl. NRW . S. 871).
Die EFRE /JTF-Rahmenrichtlinie NRW geht den VV beziehungsweise VVG zu §§ 23 und 44 LHO NRW und den Vorschriften dieser Richtlinie vor, sofern sie diesen widerspricht oder sie ergänzt. Handelt es sich nicht um eine anteilige Gewährung von EU -Mitteln aus dem EFRE /JTF-Programm NRW 2021?2027, erfolgt die Förderung nach den §§ 23 und 44 der LHO NRW .
Findet die Rahmenrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2020 Anwendung bei der Gewährung einer Zuwendung, gelten darüber hinaus die dort entsprechenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung; sie gehen den Regelungen dieser Richtlinie vor, soweit sie diesen widersprechen oder sie ergänzen.
Bei der anteiligen Gewährung von EU -Mitteln aus dem EFRE /JTF-Programm NRW 2021?2027 werden ausschließlich Vorhaben unterstützt, die gemäß den vom EFRE /JTF-Begleitausschuss NRW aufgestellten Auswahlkriterien plausibel und angemessen sind und einen Beitrag zur Nachhaltigkeit sowie zur Verbesserung und Gewährleistung der Lebensqualität der Menschen und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels leisten. Dieses ist im Antragsverfahren darzustellen.
1.2 Zuwendungszweck
Ziel dieser Richtlinie ist die Förderung von Maßnahmen zur Verminderung der Anfälligkeit oder Empfindlichkeit sowie zum Erhalt und zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit natürlicher, gesellschaftlicher und ökonomischer Systeme gegenüber den Folgen des Klimawandels. Unter letztere fallen auch negative Folgen von klimawandelbedingten Naturgefahren und Extremwetterereignissen. Auf diese Weise sollen insbesondere die Klimaresilienz gestärkt und gesteigert, aber auch Beiträge beispielsweise zum Boden- und Flächenschutz, zur Biodiversität, zur Umweltgerechtigkeit sowie zur menschlichen Gesundheit und zum Wohlbefinden geleistet werden.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Topics
Keywords
Eligible