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Summary
Description
1.1 Das Land Rheinland-Pfalz gewährt im Wege der Projektförderung auf der Grundlage des jeweils gültigen Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur? ( GRW ) (Koordinierungsrahmen) einschließlich der dort genannten EU -Vorschriften nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung ( LHO ) vom 20. Dezember 1971 ( GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1), der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung ( VV - LHO ) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2022 S. 266), der Mitteilung der Kommission über Leitlinien für Regionalbeihilfen vom 19. April 2021 (C (2021) 2594 final ? ABl. EU Nr. C 153 S. 1) sowie der Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. EU Nr. L 187 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen an gewerbliche Unternehmen.
1.2 Vorgaben dieser Verwaltungsvorschrift, die die Regelungen des Koordinierungsrahmens einschränken, gehen den Regelungen des Koordinierungsrahmens vor.
1.3 Durch die Zuwendungen können Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft gefördert werden, welche die wirtschaftlichen Entwicklungspotenziale von strukturschwachen Regionen und deren Fähigkeit zur Bewältigung von Transformationsprozessen stärken und auf diesem Wege zu gleichwertigen Lebensverhältnissen im Bundesgebiet beitragen.
1.4 Zur Sicherstellung des Beitrags zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse verfolgt die Förderung in den strukturschwachen Regionen drei Hauptziele:
a) Beschäftigung und Einkommen sichern und schaffen, Wachstum und Wohlstand erhöhen,
b) Standortnachteile ausgleichen,
c) Transformationsprozesse hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen.
Um die Erreichung dieser Hauptziele sicherzustellen, muss jedes im Rahmen der GRW geförderten Vorhaben die auf die Hauptziele bezogenen jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Es ist dabei ausreichend, wenn das Vorhaben eines der Hauptziele unterstützt.
1.5 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die GRW -Mittel sind zusätzliche Hilfen und dürfen andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten nicht ersetzen.
1.6 Die Zuwendungen können nur für Investitionen gewährt werden, die in den im Koordinierungsrahmen ausgewiesenen Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur? durchgeführt werden und die Voraussetzungen des Koordinierungsrahmens erfüllen.
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