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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Brandenburg/schienengueterinfrastruktur.html
Summary
Description
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung
Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ) dar, die nach Artikel 25 und 56 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 ( ABl. L 187 vom26.6.2014, S. 1), die durch Artikel 1 der Verordnung ( EU ) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 ( ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, (im Folgenden: AGVO ) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 freigestellt sind.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
1.2 Zuwendungszweck ist die bessere Erschließung von Logistikzentren einschließlich Häfen und Standorten mit Anlagen des Kombinierten Verkehrs zur Stärkung des intermodalen Gütertransports. Außerdem sollen ergänzend zum Schienengüterfernverkehrsförderungsgesetz (SGFFG) Konzepte und Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen und zur besseren Vernetzung und Verzahnung der Verkehrsträger gefördert werden.
1.3 Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV). Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg. Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.
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