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Summary
Description
1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt auf Grundlage der Verordnung ( EU ) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit den gemeinsamen Bestimmungen über den EFRE , ESF , den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF sowie der Verordnung ( EU ) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ) und nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Schleswig-Holsteinischen Landeshaushaltsordnung ( LHO ) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für die Umsetzung der von der Verwaltungsbehörde ELER genehmigten integrierten Entwicklungsstrategien (IES) im Rahmen von LEADER (in Schleswig-Holstein ?AktivRegionen?).
1.2 Die Förderung erfolgt im Rahmen des Landesprogramms Ländlicher Raum (LPLR) in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für die Umsetzung von LEADER.
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und der einschlägigen Bestimmungen der EU und dieser Richtlinie.
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