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Summary
Description
1.1. Die Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern GmbH (nachstehend ?Bürgschaftsbank? genannt) übernimmt zur Förderung mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Freiberuflern und von Betrieben des Gartenbaus in Mecklenburg-Vorpommern Garantien für Beteiligungen von privaten Beteiligungsgesellschaften (BG) nach Maßgabe ihrer Richtlinien, wenn die Beteiligung ohne die Garantie nicht zustande käme.
1.2. Die Bürgschaftsbank nimmt zur anteiligen Sicherung der Garantien Rückgarantien der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Anspruch.
1.3. Garantien werden in Höhe bis zu 70% der Beteiligungssumme als auch bis zu 70% der vertraglich vereinbarten, festen, gewinnunabhängigen Ansprüche der BG auf den Ertrag aus der Beteiligung gegeben.
1.4. Die garantierte Beteiligung soll den Betrag von 1.500.000 EUR je Beteiligungsnehmer und das vorhandene Eigenkapital nicht überschreiten. Diese Begrenzung gilt auch für mehrere Beteiligungen an demselben Unternehmen bzw. derselben Unternehmensgruppe.
1.5. Die Laufzeit der garantierten Beteiligung soll ihrem Verwendungszweck entsprechen und darf 10 Jahre nicht überschreiten.
1.6. Förderungsfähig sind Beteiligungen an Unternehmen, die insbesondere von der Ertragskraft des Unternehmens und der Qualität der Unternehmensführung her langfristig eine angemessene Rendite und eine vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen. Beteiligungen, die nur zur Konsolidierung der Finanzverhältnisse dienen sollen, kommen nicht in Betracht.
1.7. Zweck der Förderung ist die Schaffung oder Sicherung nachhaltig wettbewerbsfähiger, selbständiger Existenzen. In Betracht kommen solche Unternehmen, die ihre Eigenkapitalbasis erweitern oder ihre Finanzverhältnisse konsolidieren müssen, um vornehmlich Kooperationen, Innovationsprojekte (auch die Entwicklung und Kommerzialisierung neuer Produkte), Umstellungen bei Strukturwandel oder Errichtung, Erweiterung, grundlegende Rationalisierung oder Umstellung von Betrieben sowie Existenzgründungen finanzieren zu können.
1.8. Ausgeschlossen sind Beteiligungen, die lediglich der Sanierung der Finanzverhältnisse dienen inkl. Umschuldungen und Nachfinanzierungen.
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