Premium intelligence
Unlock AI evaluation, advanced insights, and programme analytics for this call with a Premium plan.
AI evaluation and GO/NO-GO
Fit score, submission probability, effort estimate, and personalized GO/NO-GO recommendations.
Advanced AI insights
Personal fit narrative, competitive landscape, bid requirements preview, and eligibility analysis.
Historical programme analytics
Overlapping funded projects and programme evidence for this call.
Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Brandenburg/alphabetisierung-und-grundbildung-von-erwachsenen.html
Summary
Description
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung ( LHO ) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften ( VV /VVG) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds Plus ( ESF +) in der Förderperiode 2021?2027, einschließlich
1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg ( ILB ) als Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Die Förderungen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 dieser Richtlinie werden entsprechend den Voraussetzungen des Beschlusses der Kommission 2012/21/ EU vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, gewährt (ABI. EU Nr. L 7 vom 11. Januar 2012, S. 3, ?DAWI-Freistellungsbeschluss?). Der nach Artikel 4 des DAWI-Freistellungsbeschlusses erforderliche Betrauungsakt setzt sich aus der vorliegenden Förderrichtlinie sowie dem jeweiligen Zuwendungsbescheid zusammen. Die Förderungen nach Nummer 2.4 dieser Richtlinie erfolgt beihilfenfrei.
1.4 Ziel der Förderung ist die Verbesserung des Zugangs zum lebenslangen Lernen durch Bildungsmaßnahmen, die Erwachsenen Lese- und Schreibkompetenzen vermitteln sowie Grundbildungsdefizite ausgleichen und damit Voraussetzungen für die Verbesserung erwerbsbezogener Kompetenzen schaffen. Die Förderung trägt zur Reduzierung der geringen Schriftsprachkompetenz (zuvor funktionaler Analphabetismus genannt) im Land Brandenburg und damit zur Verbesserung der Beschäftigung und Beschäftigungsfähigkeit bei. Das Programm schließt Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten ein.
Die geförderten Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 dienen sozialen und gemeinnützigen Zwecken, die nicht oder nur in unzureichender Weise am Markt angeboten werden. Sie stellen Maßnahmen zur sozialen Betreuung und Einbindung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen entsprechend Artikel 2 Absatz 1 lit. c) des DAWI-Freistellungsbeschlusses dar. Es soll insbesondere die soziale Integration von in der Gesellschaft unterrepräsentierten Menschen erfolgen, für die ein entsprechendes Beratungs- und Betreuungsangebot auf dem Markt nicht in dem Maße angeboten wird, dass es in Anspruch genommen werden kann.
1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung ( EU ) 2021/1060 zu berücksichtigen.
Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist bei der gesamten Umsetzung der Förderung zu gewährleisten.
1.6 Der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, wonach die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden.
Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
1.7 Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Maßnahmen und der Berichterstattung darüber einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme berücksichtigt.
Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
1.8 Der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der ?Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen? Rechnung trägt, ist Bestandteil des ESF +-Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme nach Nummer 2.1, 2.2 und 2.3 zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Insbesondere bei Kursen zur Alphabetisierung und Grundbildung (Projekten nach Nummer 2.2) kann das Thema der Nachhaltigen Entwicklung thematisiert werden, um die Kompetenzen der Zielgruppe diesbezüglich zu entwickeln und zu stärken.
Topics
Keywords
Eligible