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Summary
Description
1. Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. September 2018 (SächsABl. S. 1249) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung.
2. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3. Gefördert werden im Einzelnen folgende Bereiche:
a) überregionale Angebote der Familienbildung;
b) Projekte zur inhaltlichen und strukturellen Weiterentwicklung der Familienbildung;
c) Angebote der Ehe-, Familien- und Lebensberatung;
d) Angebote der Telefonberatung;
e) Angebote der Familienfreizeit und -erholung;
f) Investitionen für Einrichtungen der Familienhilfe;
g) Übernahme der Patenschaft für Mehrlinge (ab Drillingsgeburten) durch den Ministerpräsidenten;
h) Maßnahmen der assistierten Reproduktion;
i) Projekte überregionaler Interessenvertretungen für Familien;
j) Modellvorhaben.
4. Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
5. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie den Nachweis der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6. Besonderheiten für die einzelnen Förderbereiche sind in Ziffer II geregelt.
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