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Summary
Description
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie auf der Grundlage
Zuwendungen zur Förderung von nachhaltigen Maßnahmen zur Entwicklung von Gewässern und zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes.
Mit dieser Förderung wird eine umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasserressourcen, die Verbesserung der Gewässerqualität und der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und für die Umsetzung der Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie und EG-Hochwasserrisikomanagement- Richtlinie verfolgt. Die Finanzierung dient der nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung gemäß § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Mit dem Vorhaben darf grundsätzlich nicht vor Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit zur Beantragung des vorzeitigen Vorhabenbeginns nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung mit der Antragstellung. Die Antragstellenden dürfen mit der Durchführung des beantragten Vorhabens beginnen, sobald ihnen die Genehmigung des Antrages auf vorzeitigen Vorhabenbeginn von der Bewilligungsbehörde vorliegt. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Vorhabenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.
Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zugerechneten Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und bauvorbereitende Maßnahmen (zum Beispiel Abbruch- und Planierarbeiten) nicht als Beginn des Vorhabens.
Personen und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Richtlinie jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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