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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen/tierzucht.html
Summary
Description
1.1 Zuwendungszweck
Durch die Unterstützung tierzüchterischer Maßnahmen sollen die Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung sowie die genetische Qualität des Tierbestandes verbessert werden mit dem Ziel, die genetische Vielfalt und das Kulturerbe der einheimischen Rassen zu erhalten. Mit der Förderung der Gesundheit und Robustheit sollen relevante Merkmale erhoben, ausgewertet und für die Schätzung der genetischen Qualität der Tiere zur Erreichung eines züchterischen Fortschritts aufbereitet werden.
Mit der Förderung der Zucht und Haltung gefährdeter Nutztierrassen werden die wirtschaftlichen Nachteile, die aufgrund besonderer Bewirtschaftungsanforderungen oder geringerer Leistungen entstehen, ausgeglichen, um den Erhalt der Rassen zu sichern.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
a) der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 ( SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 ( SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
b) der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 ( SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 ( SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 ( SächsABl. SDr. S. S 178),
c) des Rahmenplans nach dem GAK -Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 ( BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 ( BGBl. I S. 2231) geändert worden ist,
d) des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 ( SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 ( SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 ( BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 ( BGBl. I S. 2154) geändert worden ist.
1.3 Beihilferecht
a) Rechtsgrundlagen
Die Zuwendungen werden nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
b) Einschlägige Rechtsgrundlagen der Fördergegenstände
c) Ausschluss von Direktzahlungen
Die Beihilfen nach Nummer 2 Buchstabe a bis d werden in Form von Sachleistungen gewährt und umfassen keine Direktzahlungen an die Endbegünstigten (Tierzüchter).
d) Ausschlussgründe
Im Anwendungsbereich der Agrarfreistellungsverordnung sind
von einer Förderung ausgeschlossen.
e) Transparenzpflichten
Die beihilferechtlichen Transparenzverpflichtungen erfordern bei Überschreiten des einschlägigen Schwellenwertes der Agrarfreistellungsverordnung eine Veröffentlichung von Einzelbeihilfen in der öffentlichen Beihilfetransparenzdatenbank (TAM).
1.4 Ein Rechtsanspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie.
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