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Summary
Description
1. Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieses Arbeitsmarktprogramms und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 ( SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 ( SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 ( SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 ( SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 ( SächsABl. SDr. S. S 178), in einem Arbeitsmarktprogramm Zuwendungen für die Schaffung von jährlich insgesamt dreihundert Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderung ist zweckgebunden und dient ausschließlich der Beschäftigungsförderung schwerbehinderter und diesen gleichgestellten Menschen nach § 151 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 ( BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 ( BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist.
2. Ein gleichberechtigter Zugang zu betrieblicher Ausbildung und Arbeit ist für Menschen mit Behinderungen noch nicht umfänglich gegeben. Das Arbeitsmarktprogramm ?Wir machen das! ? Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung? greift die Vorgaben der UN -Behindertenrechtskonvention auf und trägt durch positive Anreize dazu bei, für die Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen zu sensibilisieren und Arbeitgeber bei der Ausbildung und Beschäftigung finanziell zu unterstützen. Zuwendungszweck des Arbeitsmarktprogramms ist die Schaffung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen, die besondere Schwierigkeiten haben, auch unter Inanspruchnahme von Regelleistungen inklusiv am Arbeitsmarkt teilzuhaben sowie die Schaffung neuer Ausbildungs- und Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen. Neu ist ein Ausbildungs- oder Arbeitsplatz, wenn er erstmals mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.
3. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 27 Absatz 1 der UN -Behindertenrechtskonvention sowie § 10 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 ( SächsGVBl. S. 542). Die UN -Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und ohne Diskriminierung Zugang zu Berufsausbildung erhalten. In Artikel 27 wird das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit festgeschrieben. Dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Um dieses Recht zu verwirklichen, sieht die UN -Behindertenrechtskonvention vor, speziell im privatwirtschaftlichen Sektor die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen durch geeignete Strategien und Maßnahmen zu fördern.
4. Die Durchführung des Arbeitsmarktprogramms ?Wir machen das! ? Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung? zur Förderung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen übernimmt die Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit durch Verwaltungsvereinbarung gemäß § 368 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ? Arbeitsförderung ? (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 ( BGBl. I S. 2759) geändert worden ist.
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