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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/niedrigschwellige-innovationen-in-kmu-und.html
Summary
Description
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) sowie mit Mitteln des Landes und der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur? ( GRW ) Zuwendungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie für kleine und mittlere Handwerksunternehmen zur Stärkung der Entwicklung und Innovation in Niedersachsen.
Zur Teilhabe an innovativen Entwicklungen und Prozessen sollen Anreize für eigene Entwicklungsaktivitäten für verbesserte oder neue vermarktbare Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen oder für neue betriebliche Ablauf- und Organisationsformen in den Stärkefeldern der Regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung (RIS3) des Landes gegeben werden. Die Realisierung innovativer Vorhaben soll dazu beitragen, die Marktchancen der Unternehmen zu verbessern.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
in der jeweils geltenden Fassung.
Soweit GRW -Mittel eingesetzt werden, finden außerdem die Regelungen des GRW -Koordinierungsrahmens, Bekanntmachung des Koordinierungsausschusses der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur? vom 17.12.2021 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BAnz AT 10.02.2022 B3) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie ?Übergangsregion? (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung ( EU ) 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie ?stärker entwickelte Region? (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung ( EU ) 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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