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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Bayern/richtlinien-fuer-die-bayerische-film-und-fernseh.html
Summary
Description
1.1 Zweck der Zuwendung
1.1.1 Die Zuwendung soll zur Steigerung der künstlerischen und kulturellen Qualität der Film- und Fernsehproduktion und der Leistungsfähigkeit der bayerischen Produktionswirtschaft beitragen und eine vielfältige Kulturlandschaft gewährleisten. Darüber hinaus soll die Zuwendung auch einen Beitrag zur Stärkung des audiovisuellen Sektors in Europa leisten.
1.1.2 Maßstäbe für künstlerische und kulturelle Qualität sind unter anderem die inhaltliche, historische, zeitgeschichtliche, schöpferische, soziale oder gesellschaftliche Relevanz des Stoffes, die erzählerische und sprachliche Ausgestaltung des Drehbuchs oder Treatments und der Dialoge, die zu erwartende gestalterische und visuelle Umsetzung des Werkes sowie die Kompetenz der beteiligten Filmkünstler, vor allem in den Bereichen Regieführung, Schauspiel, Bildgestaltung, Schnitt, Szenographie, Ausstattung und Musik. Ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern unter den beteiligten Filmschaffenden ist anzustreben.
1.2 Gegenstände der Förderung
Die Förderung kann sich auf folgende Gegenstände erstrecken:
1.3 Zuwendungsempfänger
1.3.1 Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, unabhängig von ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung.
1.3.2 Nicht antragsberechtigt nach diesen Richtlinien sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Rundfunkanbieter oder -veranstalter.
1.3.3 Nähere Anforderungen für die Antragsberechtigung für die einzelnen Fördergegenstände ergeben sich aus den Ziff. 2 bis 7.
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
1.4.1 Sämtliche Antragsunterlagen und Drehbücher sind in deutscher Sprache einzureichen, soweit diese Richtlinien nichts anderes bestimmen. Der Abschluss eines Zuwendungsvertrags nach Ziff. 8.4 und eine Auszahlung von Fördermitteln setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Projekts, für das Förderung beantragt wird, nachgewiesen ist. Bei Darlehen richtet sich der Zinssatz nach der Kapitalmarktlage zum Zeitpunkt der Bewilligung. Der einschlägige Zinssatz wird dem Zuwendungsempfänger im Zuwendungsvertrag mitgeteilt.
1.4.2 Das Projekt darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. In begründeten Fällen kann die LfA Förderbank Bayern (im Folgenden: LfA) im Einvernehmen mit dem FFF Bayern Ausnahmen zulassen, wenn zumindest ein vorläufiger Antrag vorliegt. Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist ab Eingang des vollständigen Förderantrags beim FFF Bayern allgemein erteilt.
1.4.3 Vorhaben, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, müssen ein nach den Kriterien von Qualität und Wirtschaftlichkeit förderwürdiges Projekt erwarten lassen. Nicht gefördert werden Vorhaben, die ein Projekt erwarten lassen, das gegen die Verfassung oder die Gesetze verstößt oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzt oder sexuelle Vorgänge oder Brutalitäten in aufdringlich vergröbernder spekulativer Form darstellt. Nicht gefördert werden außerdem Industrie-, Werbe- oder Imagefilme.
1.4.4 Über die Empfehlungen zu den einzelnen Fördermaßnahmen entscheidet, soweit diese Richtlinien nichts anderes bestimmen, ein Vergabeausschuss.
1.4.5 Soweit diese Richtlinien keine gesonderte Regelung enthalten, finden für Kinofilmvorhaben grundsätzlich ergänzend die Regelungen des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (FFG) und der aufgrund des FFG erlassenen Richtlinien entsprechend Anwendung. Für internationale Koproduktionen und Fernsehvorhaben können gesonderte Leitlinien erlassen werden.
1.4.6 Fördermaßnahmen der Ziff. 2, 3, 4, 5 und 7.2 werden nach Maßgabe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU (Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission; AGVO ) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. 2014 L 187, 1, berichtigt ABl. 2014 L 283, 65, geändert durch VO ( EU ) 2017/1084, ABl. 2017 L 156, 1), insbesondere Art. 54 AGVO , ausgereicht.
1.4.7 Die Förderung gem. Ziff. 6 erfolgt nach Art. 53 AGVO .
1.4.8 Die Förderung gem. Ziff. 7.1 erfolgt nach Maßgabe der ?De-minimis-Verordnung? (Verordnung ( EU ) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. 2013 L 352, 1), sofern die Förderung nicht über Art. 53 AGVO möglich ist.
1.4.9 Unternehmen, die einer Rückforderung aufgrund einer Entscheidung der EU -Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, werden gem. Art. 1 Abs. 4 Buchst. a) AGVO nicht gefördert. Ebenso nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) i.V.m. Art. 2 Ziff. 18 AGVO . Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III AGVO . Nach Art. 9 Abs. 1c) AGVO ist spätestens ab dem 01.07.2016 jede Einzelbeihilfe über 500.000 Euro mit den in Anhang III genannten Informationen (u.a. Empfänger und Beihilfehöhe) auf einer nationalen oder regionalen Website zu veröffentlichen.
1.4.10 Im Übrigen ergeben sich die Zuwendungsvoraussetzungen für die einzelnen Förderbereiche aus den Ziff. 2 bis 7.
1.5 Art und Umfang der Zuwendung
1.5.1 Die Gewährung der Fördermittel erfolgt als Projektförderung, für die Förderung der Stoffentwicklung (siehe Ziff. 2.1 bis 2.3) im Wege einer Festbetragsfinanzierung, im Übrigen im Wege einer Anteilfinanzierung.
1.5.2 Die Kosten des Projekts, für das eine Förderung beantragt wird, sind branchenüblich und nach dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung zu kalkulieren. Maßgeblich für die Berechnung von Förderhöchstgrenzen ist jeweils der deutsche Finanzierungsanteil oder, falls dieser höher ist, der deutsche Anteil der Kosten.
1.5.3 Die Antragsteller sind gehalten, das in den Projekten eingesetzte Personal zu sozialverträglichen Bedingungen zu beschäftigen. Eine Umsetzung der Projekte unter den Gesichtspunkten von Nachhaltigkeit und Umweltschutz ist anzustreben. Hieraus resultierende Kosten in der Produktion von Kino- und Fernsehvorhaben sind förderfähig. Antragsteller haben eine Selbstauskunft zur Einhaltung von Mindestlohn und ökologischen Mindeststandards vorzulegen.
1.5.4 Zuwendungsfähig sind alle notwendigen Kosten, die mit dem Projekt in Verbindung stehen, sofern in Ziff. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist.
1.5.5 Fördermittel nach diesen Richtlinien können mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen kumuliert werden. Dabei darf die Beihilfeintensität bei Produktionen grundsätzlich nicht mehr als 50%, bei europäischen Koproduktionen nicht mehr als 60% betragen. Davon ausgenommen sind schwierige audiovisuelle Werke wie zum Beispiel Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseuren, Dokumentarfilme, Low-Budget-Produktionen oder sonstige kommerziell schwierige Werke.
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Eligible