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Description
1.1 Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Übernahme von Bürgschaften für Kredite zur Finanzierung von Vorhaben im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg ? Förderbank ? ( L-Bank ) und das Land.
In dieser Verwaltungsvorschrift werden vereinfachend die Begriffe Bürgschaft verwendet für Bürgschaften, Garantien und Haftungsfreistellungen, Kredit für Bankkredite und kreditähnliche Finanzierungsformen (zum Beispiel im Rahmen einer bank-refinanzierten Leasingstruktur) sowie Kreditnehmende für geförderte Unternehmen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Bürgschaften nach dieser Verwaltungsvorschrift werden nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung geltenden Fassung übernommen. Für Bürgschaften auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift sind unter anderem die nachfolgend aufgeführten EU -beihilferechtlichen Vorgaben maßgeblich:
Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.
1.3 Allgemeine Voraussetzungen für die Übernahme von Bürgschaften
Eine Bürgschaft darf nur übernommen werden, wenn
Zur Finanzierung des geförderten Vorhabens sind, soweit möglich, in angemessenem Umfang Eigenmittel einzusetzen. Eine Bürgschaft darf nur dann übernommen werden, wenn der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt wurde. Für bereits ausgereichte Kredite soll eine Bürgschaft grundsätzlich nicht übernommen werden.
1.4 Verwendungszweck
Bürgschaften werden für Vorhaben gewährt, deren Durchführung für das Land von volkswirtschaftlichem Interesse ist. Vorhaben außerhalb Baden-Württembergs können durch Bürgschaften nur gefördert werden, wenn ihre Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkraft Baden-Württembergs zugutekommen oder wenn sie in anderer Weise von besonderer Bedeutung für Baden-Württemberg sind. Verbürgt werden grundsätzlich Kredite einschließlich Leasing- und Factoringfinanzierungen von Investitionen (einschließlich der Übernahme eines bestehenden Betriebs), Betriebsmittelkredite und Avalkredite, bei Avalkrediten insbesondere bei notwendigen Sicherheitsleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme und Abwicklung von Aufträgen. Die dauerhafte Unterstützung eines Unternehmens ist ausgeschlossen.
Soweit die Finanzierungsstruktur eines Vorhabens dieses erfordert, kann statt einer Bürgschaft auch eine Garantie übernommen werden. Eigene Förderdarlehen der L-Bank können von ihr mit einer Entlastungszusage (Haftungsfreistellung) nach den gleichen materiellen Regeln dieser Verwaltungsvorschrift wie für eine Bürgschaft der L-Bank zugunsten einer Geschäftsbank für deren Endkreditnehmerkredite übernommen werden.
1.5 Kreditgebende
1.5.1 Bürgschaften können nur gegenüber Kreditinstituten (§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen) sowie gegenüber Versicherungsunternehmen, Bausparkassen und Leasing-Gesellschaften übernommen werden. Diese müssen die Gewähr dafür bieten, dass die Kredite hinreichend überwacht werden. lm Rahmen von Gemeinschaftsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (zum Beispiel Bund-/Länderbürgschaften, Land-/Länderbürgschaften) können auch Rückbürgschaften gegenüber dem Bund oder einem anderen Bundesland übernommen werden. ln solchen Fällen gelten allein die materiellen Vorgaben und Bestimmungen für Bürgschaftsübernahmen der nach außen Bürgenden.
1.5.2 Die Kreditgebenden haben bei Einräumung und Verwaltung des Kredits und der Sicherheiten sowie bei der Verwertung der Sicherheiten die gleiche Sorgfalt anzuwenden wie bei den unter vollem Eigenrisiko gewährten Krediten, mindestens jedoch die bankübliche Sorgfalt.
1.5.3 Die Kreditgebenden haben jederzeit eine Prüfung durch die bewilligende Stelle oder durch eine von ihr beauftragte Stelle zu dulden, soweit dies im Zusammenhang mit der Bürgschaft notwendig ist (§ 39 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung ? LHO ). Das Recht zur Prüfung bei den Kreditgebenden nach Satz 1 steht auch dem Rechnungshof zu (§ 91 LHO ). Die Kreditgebenden haben den in Satz 1 genannten Stellen jederzeit Auskunft über die mit der Bürgschaft zusammenhängenden Fragen zu erteilen. Die Kreditgebenden haben außerdem die Kreditnehmenden zu verpflichten, sie insoweit von ihrer Schweigepflicht gegenüber den genannten Stellen zu entbinden.
1.5.4 Die Kreditverwendung ist im Kreditvertrag festzulegen. Der Kreditvertrag darf, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts Anderes vorgesehen ist, nicht anders ausgestaltet sein, als er ohne Bürgschaft ausgestaltet worden wäre.
1.5.5 Die Kreditgebenden sind verpflichtet, die zweckgebundene Verwendung der Kreditmittel und die Einhaltung der sonstigen Bedingungen und Auflagen des Landes beziehungsweise der L-Bank zu überwachen.
1.6 Kreditnehmende
1.6.1 Kreditnehmende können nur Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige freier Berufe sein; diese müssen über ein geordnetes betriebliches Rechnungswesen verfügen, das eine Überprüfung der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage ermöglicht. Die Kreditnehmenden müssen bürgschaftswürdig sein. Bürgschaftswürdigkeit setzt ein Verhalten der Kreditnehmenden beziehungsweise der handelnden Personen voraus, das nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstößt oder bei dem die fehlenden Besicherungsmöglichkeiten, welche die Bürgschaftsgewährung erforderlich machen, nicht auf einem darauf gezielt ausgerichteten Verhalten der Kreditnehmenden oder der handelnden Personen selbst beruhen.
1.6.2 Die Kreditnehmenden haben anzuerkennen, dass die bewilligende Stelle oder eine von ihr beauftragte Stelle das Recht haben, jederzeit eine Buch- oder Betriebsprüfung vorzunehmen oder Auskunft über die mit der Bürgschaft zusammenhängenden Fragen zu verlangen. Der Rechnungshof ist berechtigt, bei den Kreditnehmenden zu prüfen (§ 91 LHO ).
1.6.3 Die Übernahme einer Bürgschaft kann davon abhängig gemacht werden, dass die Kreditnehmenden technische oder betriebswirtschaftliche Beratung in Anspruch nehmen oder auf ihre Kosten ein Gutachten einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder sonstigen Sachverständigen über die betrieblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, insbesondere im Hinblick auf die künftige Entwicklung, eingeholt wird.
1.7 Sicherheiten
Für die Bürgschaften sind, soweit möglich, Sicherheiten zu stellen. Diese sollen entweder vom Unternehmen selbst gestellt werden, von den im Vermögensverbund stehenden Unternehmen oder von wesentlichem Einfluss ausübenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern. Sicherheiten können weiterhin von natürlichen Personen, wie zum Beispiel Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gestellt werden, soweit dieses angesichts der Vermögenslage sachgerecht ist und sie ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung haben. Dabei kann auf die Besicherungsvorschläge der Kreditgebenden abgestellt werden.
1.8 Ausgestaltung von Bürgschaften
1.8.1 Die Bürgschaften werden in der Regel als Ausfallbürgschaften gewährt. Die Bürgschaftsquote wird im Einzelfall festgelegt, wobei in der Regel 50 Prozent als Bürgschaftsquote nicht überschritten werden sollte. Der Ausfall gilt als festgestellt, wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit der Kreditnehmenden durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens, durch Erteilung einer Vermögensauskunft (§§ 802c, 807 Zivilprozessordnung) oder auf sonstige Weise erwiesen ist und wenn wesentliche Eingänge aus der Verwertung der Sicherheiten oder aus dem Vermögen der Kreditnehmenden nicht mehr oder in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sind. Das Land und die L-Bank sind zu Abschlagszahlungen berechtigt, sobald feststeht, dass ein Ausfall eintreten wird; Abschlagszahlungen können im Rahmen der Bürgschaftsübernahme auch fest vereinbart werden.
1.8.2 Die Gewährung einer Bürgschaft kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, die sich auch auf die Gewinnausschüttungs- und Entnahmepolitik des begünstigten Unternehmens erstrecken können.
1.8.3 Bürgschaften der L-Bank erstrecken sich in Höhe der Bürgschaftsquote auf die Kreditforderung (Kapitalforderung zuzüglich vertraglich geschuldeter Kapitalzins), auf die notwendigen Kosten der Kündigung, Rechtsverfolgung und baren Auslagen bei der Verwertung der Sicherheiten. Die Bürgschaft erstreckt sich insbesondere nicht auf Provisionen, Verzugs-, Zinses-, Stundungs-, Provisions-, Straf- und Überziehungszinsen, sonstige Verzugsschäden, Bearbeitungsgebühren, Bürgschaftsprovisionen und Prüfungskosten, die demnach gegenüber der L-Bank auch nicht mittelbar in die Ausfallrechnung einbezogen werden dürfen. Insbesondere dürfen Erlöse aus der Verwertung der für den Kredit bestellten Sicherheiten nicht mit Nebenforderungen nach Satz 2 verrechnet werden.
1.8.4 Bürgschaften und Rückbürgschaften des Landes erstrecken sich in Höhe der Bürgschaftsquote auf die valutierende Kapitalforderung, auf die notwendigen Kosten der Kündigung, Rechtsverfolgung und baren Auslagen bei der Verwertung der Sicherheiten. Die Bürgschaft erstreckt sich insbesondere nicht auf Zinsen und Provisionen, Verzugs-, Zinses-, Stundungs-, Provisions-, Straf- und Überziehungszinsen, sonstige Verzugsschäden, Bearbeitungsgebühren, Bürgschaftsprovisionen und Prüfungskosten, die demnach gegenüber dem Land auch nicht mittelbar in die Ausfallrechnung einbezogen werden dürfen. Insbesondere dürfen Erlöse aus der Verwertung der für den Kredit bestellten Sicherheiten nicht mit Nebenforderungen nach Satz 2 verrechnet werden.
1.8.5 Die Laufzeit der übernommenen Bürgschaften soll 20 Jahre und bei Betriebsmittelkrediten sechs Jahre nicht übersteigen.
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