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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/wirtschaftsnahe-infrastrukturmassnahmen-grw.html
Summary
Description
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV / VV -Gk zu § 44 LHO mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur? ( GRW ) Zuwendungen für die Förderung hochwertiger wirtschaftsnaher Infrastrukturmaßnahmen sowie für sonstige Vorhaben zur Flankierung von regionalen Strukturwandelprozessen.
Zielrichtung der Förderung ist es, die wirtschaftlichen Entwicklungspotenziale von strukturschwachen Regionen und deren Fähigkeiten zur Bewältigung von Transformationsprozessen zu stärken, indem sie zu mindestens einem der drei Hauptziele
beiträgt.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
in den jeweils geltenden Fassungen.
Außerdem finden die geltenden Regelungen der Nummern 3.1 bis 3.2.2.2 sowie der Nummern 3.3, 3.4.1, 3.4.2 und 3.4.4 des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur? ( GRW ) ab 1.1.2023 vom 13.12.2022 (BAnz AT 16.01.2023 B1) ? im Folgenden: GRW -Koordinierungsrahmen ? in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit nach dieser Richtlinie nichts Näheres bestimmt ist.
1.3 GRW -Mittel dürfen gemäß Nummer 1.3 Abs. 1 GRW -Koordinierungsrahmen nur innerhalb der dort ausgewiesenen GRW -Fördergebietskulisse (Anhang 6 zum GRW -Koordinierungsrahmen) eingesetzt werden.
1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.5 GRW -Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Deshalb sind vorrangig Mittel aus anderen in Betracht kommenden Förderprogrammen zu beantragen.
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Keywords
Eligible