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1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV / VV -Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für ambulante soziale Maßnahmen zur Resozialisierung oder Eingliederung Straffälliger im Rahmen der freien Straffälligenhilfe. Gemäß Abschnitt VII Nr. 1 Satz 3 der Bezugs-AV ist die Arbeit der Anlaufstellen für Straffällige (im Folgenden: Anlaufstellen) nachhaltig zu unterstützen. Ziel ist es, unter Erhaltung des zum 31. 12. 2017 bestehenden Hilfesystems in Niedersachsen flächendeckend Leistungen anzubieten, die die Resozialisierung und soziale Integration der Straffälligen fördern und somit zur Reduzierung von Rückfallrisiken, Haftverkürzung oder Haftvermeidungen führen können. Die Arbeit der Straffälligenhilfe ist nachhaltig zu unterstützen.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Basis dieser Richtlinie.
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