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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Brandenburg/wirtschaftsbezogener-wissens-und-technologietransf.html
Summary
Description
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) in der Förderperiode 2021?2027, einschließlich
in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für Vorhaben des Wissens- und Technologietransfers.
1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde (die Investitionsbank des Landes Brandenburg [ILB]) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Ziel der Förderung ist die Umsetzung der regionalen Innovationsstrategie des Landes Brandenburg. Dies geschieht durch Verbesserung der Rahmenbedingungen für Innovationsprozesse, um so die Innovationsfähigkeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen zu stärken und über gesteigerte Wertschöpfung und Neueinstellungen bei den Unternehmen positive Effekte für Einkommen und Beschäftigung im Land Brandenburg zu generieren. Die Förderung zielt auf einen nachhaltigen, innovationsbasierten Strukturwandel und die Realisierung zukunftsweisender Vorhaben und soll dazu beitragen,
1.4 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung ( EU ) 2021/1060 zu berücksichtigen.
Demnach sollen insbesondere folgende Aspekte während der gesamten Vorbereitung und Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahmen sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt werden:
a. die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive,
b. die Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen,
c. der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für Nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der ?Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen? Rechnung trägt.
Der Beitrag zur Berücksichtigung oder Umsetzung dieser Grundsätze ist im Förderantrag kurz darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Eine Arbeitshilfe in Form eines Merkblattes wird den Antragstellenden von der ILB zur Verfügung gestellt.
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