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Das Land vergibt Zuwendungen zur Finanzierung der Errichtung oder Sanierung einer privaten beziehungsweise der Ersterrichtung einer öffentlichen Trinkwasserversorgung sowie für Anlagen zum Anschluss lokaler Wasserversorgungsanlagen an Anlagen der Fernwasserversorgung. Die gewährten Zuwendungen dienen der Anschlussgraderhöhung an eine dem Stand der Technik entsprechende Trinkwasserversorgung beziehungsweise deren Wiederherstellung zur qualitativen und quantitativen Sicherung der Bereitstellung von Trinkwasser. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) sowie die im Auftrag des Ministeriums bewilligende Stelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind das jeweils geltende Landeshaushaltsgesetz, die Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), insbesondere die §§ 23, 44 der ThürLHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) und die Trinkwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Für Maßnahmen, die aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes? mitfinanziert werden, gelten darüber hinaus das GAK -Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 ( BGBl. I S.1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 ( BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, und die Regelungen des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes? ( GAK -Rahmenplan) in der jeweils geltenden Fassung.
Ferner gilt die Verordnung ( EU ) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen einer Beihilfe vorliegen.
Nach § 23 ThürLHO wird regelmäßig eine Zielerreichungskontrolle durchgeführt. Indikator ist die Zahl der Einwohner, deren qualitative und quantitative Wasserversorgung durch die Förderung nunmehr wiederhergestellt ist.
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