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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Saarland/buergschaftsprogramm.html
Summary
Description
1.1 Die Übernahme einer Bürgschaft erfolgt unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union.
Die Übernahme von Bürgschaften erfolgt auf der Grundlage des geltenden Beihilferechts der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 30. März 2010 ( ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 47) und der hierzu erlassenen Vorschriften in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung geltenden Fassung. Für Bürgschaften auf Grundlage dieser Richtlinie sind u.a. die nachfolgend aufgeführten EU -beihilferechtlichen Vorschriften maßgeblich:
Bürgschaften dürfen nicht an Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sei denn, es handelt sich um Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.
1.2 Das Saarland, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie übernimmt im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz nach Maßgabe dieser Richtlinie Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen (nachfolgend ?Bürgschaften? genannt) zur Besicherung von Krediten für volkswirtschaftlich förderungswürdige und betriebswirtschaftlich vertretbare Vorhaben, die zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur des Saarlandes beitragen. Dabei ist die Schaffung neuer und die Erhaltung bestehender Arbeits- und Ausbildungsplätze von besonderem Gewicht.
1.3 Sofern Kredite durch die Bürgschaftsbank Saarland GmbH besichert werden können, kommen Bürgschaften des Saarlandes nicht in Betracht.
1.4 Ein Anspruch auf Übernahme von Bürgschaften durch das Saarland besteht nicht.
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