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Antragsberechtigt sind gemäß Art. 22 Nr. 2 AGVO
Bei beihilfefähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, kann der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt oder für seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt oder für seine Tätigkeit steuerpflichtig wird, als Beginn des beihilfefähigen Fünfjahreszeitraumes erachtet werden.
Als kleines Unternehmen gelten kleine Unternehmen sowie Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der AGVO . Unter anderem wird danach:
Soweit Mittel aus dem Operationellen Programm für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) des Landes Sachsen-Anhalt 2014?2020 bzw. 2021?2027 bereitgestellt werden, müssen sich die Unternehmen in die in der Regionalen Innovationsstrategie des Landes als zukunftsträchtig identifizierten Branchen einordnen lassen.
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in Art. 2 Nr. 18 AGVO sind ausgeschlossen; weitere Förderausschlüsse sind in der beigefügten Anlage aufgeführt.
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