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1.1 Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen aus dem EFRE / JTF -Programm NRW nach
a) der Verordnung ( EU ) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung ( EU ) 2023/955 ( ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1) geändert worden ist,
b) der Verordnung ( EU ) Nr. 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13 vom 20.1.2022, S. 74),
c) der Verordnung ( EU ) Nr. 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1; L 421 vom 26.11.2021, S. 74),
d) den Maßgaben dieser Rahmenrichtlinie,
e) den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW . S. 158), im Folgenden LHO , sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBI. NRW . S. 445), die durch Runderlass vom 20. Juni 2023 ( MBl. NRW . S. 675) geändert worden sind, im Folgenden VV beziehungsweise VVG zur LHO , in der jeweils geltenden Fassung und
f) den einschlägigen Förderrichtlinien.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2 Anwendungsbereich
Das EFRE / JTF -Programm NRW besteht aus
a) dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Nordrhein-Westfalen ( EFRE . NRW ) mit den Prioritäten innovatives NRW , mittelstandsfreundliches NRW , nachhaltiges NRW , mobiles NRW und lebenswertes NRW sowie
b) dem Fonds für einen gerechten Übergang im nördlichen Ruhrgebiet und im Rheinischen Revier in Nordrhein-Westfalen ( JTF . NRW ) mit der Priorität zukunftsfähige Kohleregionen.
Diese Rahmenrichtlinie ist bei allen Zuwendungen anzuwenden, die im Rahmen des EFRE / JTF -Programms NRW erfolgen. Sie geht den VV zu den §§ 23 und 44 der LHO sowie den Regelungen der Förderrichtlinien vor, soweit sie diesen widerspricht oder sie ergänzt.
Ausnahmen von Regelungen dieser Rahmenrichtlinie sind nur im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde für das EFRE / JTF -Programm NRW , dem für Finanzen zuständigen Ministerium und, soweit die Regelungen der VV zu § 44 der LHO berührt sind, dem für Kommunales zuständigen Ministerium möglich. Ausnahmen, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Landesrechnungshof betreffen, sind nur im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof möglich.
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