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1.1.1 Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung ( LHO ) unter Einbeziehung von Mitteln der Europäischen Union (Europäischer Sozialfonds ? ESF sowie Fonds für einen gerechten Übergang ? Just Transition Funds ? JTF) Zuwendungen zu den im ?Programm zur Umsetzung des Europäischen Sozialfonds sowie des Fonds für einen gerechten Übergang in NRW 2021?2027? durchzuführenden arbeits- und sozialpolitischen Maßnahmen.
Die finanzielle Beteiligung des ESF sowie des JTF erfolgt insbesondere auf der Grundlage der Verordnung ( EU ) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Verordnung zu den europäischen Struktur- und Investitionsfonds), der ESF + Verordnung ( EU ) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 ( ESF + Verordnung) und der Verordnung ( EU ) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021.
Die beihilferechtlichen Grundlagen bilden die folgenden Regelungen:
a) Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV vom 19. Juli 2016 (2016/C 262/01),
b) die Verordnung ( EU ) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, in der zuletzt geänderten Fassung vom 23. Juni 2023 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung),
c) die Verordnung ( EU ) Nummer 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (allgemeine De-minimis-Verordnung),
d) die Verordnung ( EU ) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, und
e) der Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut sind.
1.1.2 Beihilferahmen
Die beihilferechtliche Relevanz der Förderprogramme dieser Richtlinie wurde vor deren Aufstellung geprüft, ausgenommen davon sind die Programme unter den Nummern 2.6, 7.1 und 8.2. Die Projekte der Programme unter den Nummern 2.6, 7.1 und 8.2 werden im Einzelfall beihilferechtlich vor Bewilligung durch die ESF -Verwaltungsbehörde geprüft. Soweit bei der Bewilligung noch Maßnahmen der Bewilligungsbehörden erforderlich sind, ist dies beziehungsweise der beihilferechtliche Bezug (zum Beispiel De-minimis-Verordnung) bei den betroffenen Programmen im Programmteil angegeben.
1.1.3 Gefördert werden Projekte, deren Fördergrundlagen im Programmteil geregelt sind und die Ziele der Prioritätsachsen unterstützen.
Die Zuordnung der jeweiligen Förderprogramme und/oder Projekte zu den Prioritätsachsen und spezifischen Zielen wird per Erlass durch die ESF -Verwaltungsbehörde geregelt.
Für die Prioritätsachse JTF kann per Erlass durch die ESF -Verwaltungsbehörde von denen im Programmteil genannten Fördersätzen und/oder Förderhöhen abgewichen werden.
1.1.4 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.1.5 Die Bemessung der Zuwendung erfolgt auf Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen und/oder tatsächlich entstandenen Ausgaben gemäß Artikel 53 bis 56 der Verordnung ( EU ) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021.
Zu den vereinfachten Kostenoptionen zählen Standardeinheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen (Pauschalsätze).
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