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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen-Anhalt/ego-konzept.html
Summary
Description
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage
a) der Verordnung ( EU ) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung ( EU ) 2024/795 ( ABl. L 2024/795, 29.2.2024), in der jeweils geltenden Fassung sowie der hierzu von der EU -Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
b) der Verordnung ( EU ) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus ( ESF +) und zur Aufhebung der Verordnung ( EU ) Nr. 1296/2013 ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21; L 421 vom 26.11.2021, S. 75), geändert durch Verordnung ( EU ) 2024/795 ( ABl. L 2024/795, 29.2.2024) in der jeweils geltenden Fassung sowie der hierzu von der Europäischen Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
c) der Verordnung ( EU ) Nr. 2023/2381 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L 2023/2381, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung,
d) des ESF Plus Programms Sachsen-Anhalt 2021 bis 2027,
e) der Erlasse der EU -Verwaltungsbehörde zum Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ), zum Europäischen Sozialfonds Plus ( ESF +) und zum Just Transition Fund (JTF) für die Förderperiode 2021 bis 2027,
f) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 ( GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 ( GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung ( VV - LHO , RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198), in der jeweils geltenden Fassung,
g) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses ( RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510), in der jeweils geltenden Fassung
sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien und im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Zuwendungen für die Durchführung von Maßnahmen zur Sensibilisierung und Unterstützung von Existenzgründungen mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus und des Landes.
1.2 Der Anteil der Selbstständigen an allen erwerbstätigen Personen ist in Sachsen-Anhalt im Bundesvergleich deutlich unterdurchschnittlich. Das Land verfolgt daher das Ziel, Impulse zur Verbesserung des Gründerklimas zu setzen und die Gründungsneigung im Land weiter zu erhöhen. Die unternehmerische Selbstständigkeit soll bei allen Zielgruppen stärker als berufliche Alternative zur abhängigen Beschäftigung entdeckt und wahrgenommen werden. Zu diesem Zweck werden im Rahmen dieser Richtlinien Vorhaben einzelner Träger gefördert, die den Unternehmergeist entwickeln helfen und Unternehmensgründungen unterstützen.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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