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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen/gruendung-wachstum.html
Summary
Description
1.1 Zweck der Zuwendung ist die Schaffung und Festigung von wettbewerbsfähigen, innovativen und wachstumsorientierten kleinen und mittleren Unternehmen ( KMU ) im Freistaat Sachsen.
1.2 Der Freistaat Sachsen gewährt hierfür Zuwendungen in Form von Zins- oder Tilgungszuschüssen für Darlehen der Sächsischen Aufbaubank ? Förderbank ? ( SAB ) ?Sachsenkredit Gründen und Wachsen? nach Maßgabe
1.2.1 dieser Richtlinie,
1.2.2 der §§ 23, 44, 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 ( SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 ( SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.3 der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 ( SächsABl. SDr. S. S 225), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 ( SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 ( SächsABl. SDr. S. S 352),
1.2.4 Artikel 14, 17 oder 22 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ( AGVO ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L 187/1 vom 26.6.2014) in der Fassung der Verordnung ( EU ) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 ( ABl. L 156/1 vom 20.6.2017), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EU ) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 ( ABl. L 167/1 vom 30.6.2023), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit
1.2.5 dem Anhang I der AGVO zur KMU -Definition, in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.6 der De-minimis-Verordnung (Verordnung ( EU ) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L 352/1 vom 24.12.2013), zuletzt geändert durch Verordnung ( EU ) 2020/972 vom 2. Juli 2020 ( ABl. L 215/3 vom 7.7.2020), in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Beihilferechtliche Regelungen
1.3.1 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
1.3.1.1 Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO ,
1.3.1.2 die im Artikel 1 der De-minimis-Verordnung genannten Wirtschaftszweige.
1.3.2 Ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf nach dieser Richtlinie nicht gefördert werden.
1.3.3 Über jede Einzelbeihilfe über 100.000 Euro werden Informationen auf einer ausführlichen Beihilfe-Website (https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de) veröffentlicht.
1.3.4 Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltenden Beihilfeintensitäten beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Über die Zuwendung entscheidet die SAB auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die bankmäßige Entscheidung der SAB über die Gewährung der Darlehen bleibt von dieser Richtlinie unberührt.
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