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1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV -Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für finanzschwache Kommunen zur teilweisen Deckung der notwendigen Eigenanteile für mit EU -Mitteln geförderte Vorhaben.
1.2 Zweck der Förderung ist es, finanzschwachen Kommunen in Abhängigkeit von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die Teilnahme an den Förderrichtlinien des Landes Niedersachsen (im Folgenden: Förderrichtlinien) zu den unter den Nummern 1.3 und 1.4 benannten EU -Fonds durch eine Zuwendung zur Finanzierung des Eigenanteils zu ermöglichen. Förderrichtlinien i. S. dieser Richtlinie sind in Bezug auf die Programme zur Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (Interreg) und der Europäischen Stadtinitiative (EUI) auch deren jeweilige Förderbestimmungen.
1.3 EU -Fonds der Förderperiode 2014 bis 2020:
1.4 EU -Fonds der Förderperiode 2021 bis 2027:
1.5 Mit der Vergabe der Zuwendungsmittel wirkt das Land Niedersachsen auf eine Verbesserung der räumlich-strukturellen Entwicklung der Regionen und den Abbau regionaler Disparitäten hin. Insbesondere sollen, unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, Maßnahmen unterstützt werden, die im Ergebnis einen Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen leisten.
1.6 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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