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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Brandenburg/bb-gemeinschaftsaufgabe-verbesserung-der-regional.html
Summary
Description
1.1 Das Land Brandenburg gewährt Zuwendungen für wirtschaftsnahe kommunale Infrastrukturvorhaben auf der Grundlage des GRW -Gesetzes vom 6. Oktober 1969 ( BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 ( BGBl. I S. 770) geändert worden ist, im Rahmen des auf dieser Grundlage ergangenen Koordinierungsrahmens GRW , aufgrund der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung ( LHO ) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie.
Die Zuwendungen werden zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse gewährt und verfolgen dazu drei Hauptziele:
Jedes im Rahmen dieser Richtlinie geförderte Vorhaben muss dabei mindestens eines der oben genannten Hauptziele unterstützen. Gefördert werden Vorhaben der wirtschaftsnahen Infrastruktur, Maßnahmen im Bereich der Vernetzung und Kooperation sowie Maßnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind.
1.2 Zuwendungsempfangende haben die gewährte Zuwendung nur für die im Bescheid festgelegte Infrastrukturmaßnahme zu verwenden. Eine solche Verwendung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Infrastrukturvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums verwirklicht wurde und bei Erschließungsmaßnahmen die Belegung (Nummer 2.1.1) erfolgt ist (Zuwendungszweck).
1.3 Gegenstände, zu deren Erwerb oder Herstellung zum Zwecke künftiger Nutzung die Zuwendung gewährt wurde, unterliegen einer fristgebundenen Zweckbindung. Diese beginnt mit dem Erwerb oder der Herstellung, sie endet fünfzehn Jahre nach dem Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums, für reine Ausstattungsmaßnahmen nach dem Ende von fünf Jahren. Werden Gegenstände während der Zweckbindungsfrist durch gleich- oder höherwertige ersetzt, so unterliegen diese bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist gemäß Satz 2 der Zweckbindung.
1.4 Ein Rechtsanspruch auf GRW -Mittel besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Hierzu bezieht die Bewilligungsbehörde Stellungnahmen insbesondere der Industrie- und Handelskammern beziehungsweise der Handwerkskammern des Landes sowie anderer fachlicher Einrichtungen ein. Ein Landesförderausschuss (LFA) berät die Bewilligungsbehörde vor Förderentscheidungen.
1.5 Die GRW -Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen (Subsidiaritätsgrundsatz). Eine angemessene Eigenbeteiligung der Träger des Vorhabens an den förderfähigen Investitionskosten ist in jedem Fall Voraussetzung für eine Förderung (Zusätzlichkeitsgrundsatz).
1.6 Das Land Brandenburg ist GRW -Fördergebiet im Sinne des Koordinierungsrahmens GRW .
1.7 Die beihilferechtlichen Fördervoraussetzungen der EU sind zu beachten. Soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen enthalten sind, gelten die Regelungen des Koordinierungsrahmens GRW in der jeweils geltenden Fassung.
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