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1.1 Ziel der Landesförderung ist es, landesweit bedarfsgerechte Unterstützungs- und Versorgungsstrukturen zu ermöglichen. Die Zuwendungen sollen zum Erhalt eines differenzierten Netzes von Diensten der Familienpflege und Dorfhilfe (Dienste) beitragen und den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Angebote) und Initiativen im Vor- und Umfeld der Pflege, die maßgeblich von ehrenamtlich Engagierten oder aus der Bürgerschaft Tätigen unterstützt oder getragen werden (Initiativen), fördern und unterstützen. Auch haben sie den Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich der Unterstützung von Pflegebedürftigen sowie von deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden widmen, zum Ziel (Selbsthilfe). Die erbrachten Leistungen sollen hilfe- und pflegebedürftigen Menschen ein Leben im vertrauten häuslichen Umfeld ermöglichen sowie individuelle Pflegearrangements unterstützen und ergänzen sowie Familien in Notsituationen helfen.
1.2 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des § 7 des Landespflegestrukturgesetzes vom 18. Dezember 2018 ( GBl. S. 1557), der §§ 45c und 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB ) XI vom 26. Mai 1994 ( BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 ( BGBl. I S. 646, 685) geändert worden ist, der §§ 12 bis 23 Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA- VO ) vom 17. Januar 2017 ( GBl. S. 49), auf Antrag nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg ( LHO ) und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg ( VV - LHO ), den §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sowie dieser Verwaltungsvorschrift im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens.
1.4 Das Land geht davon aus, dass die kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer kommunalen Daseinsvorsorge die Dienste, Angebote, Initiativen und Selbsthilfe fördern. Sofern sich die kommunalen Gebietskörperschaften an einer Förderung beteiligen, soll sich das Land ebenfalls vorrangig an einer Förderung beteiligen.
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