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1.1 Fachbezogene Pauschalen
Die Förderrichtlinie gilt nicht für fachbezogene Pauschalen (Positionen 1.1, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.8 sowie Position 1.9 des Kinder- und Jugendförderplanes des Landes Nordrhein-Westfalen 2018?2022 vom 8. Mai 2018 ( MBl. NRW . S. 357), sofern es sich um die Fachberater der Jugendförderung der Landesjugendämter handelt).
1.2 Zuwendungen i.S.d. §§ 23, 44 LHO
Das Land gewährt darüber hinaus entsprechend diesen Richtlinien auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW . S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW . S. 94) geändert worden ist ( LHO ), einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zu Leistungen in den Bereichen der Jugendhilfe, die in den §§ 10 bis 14 des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes ? Kinder- und Jugendförderungsgesetz ? vom 12. Oktober 2004 (GV. NRW . S. 572), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW . S. 90) geändert worden ist (KJFöG), näher genannt sind. Ein Anspruch der Zuwendungsempfänger auf Förderung besteht nicht. Die jeweilige Bewilligungsbehörde entscheidet über Zuwendungen auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Grundlage hierfür ist der Kinder- und Jugendförderplan 2018?2022.
1.3 Besondere Bestimmungen
1.3.1 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Fördermittel zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam sowie den Zielen ihrer Arbeit entsprechend zu verwenden.
1.3.2 Durch die Zuwendungen dürfen die Autonomie der Träger, ihre Vielfalt und Pluralität sowie ihr Recht auf freie Gestaltung der Angebote nicht eingeschränkt werden.
1.3.3 Bei Kooperationsmaßnahmen muss der Zuwendungsempfänger als verantwortlicher Veranstalter auftreten. Hierbei ist es notwendig, dass ihm ein maßgeblicher Einfluss auf den Ablauf und die Durchführung der Veranstaltung zukommt und dies anhand der Unterlagen nachvollziehbar ist. Eine Kooperation, die sich lediglich auf die Übernahme der Ausgaben beschränkt, ist nicht förderbar.
1.3.4 Für den Einsatz der pädagogisch tätigen Fachkräfte finden die Bestimmungen der §§ 72 und 72a Achtes Buch Sozialgesetzbuch ? Kinder und Jugendhilfe ? in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 ( BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 ( BGBl. I S. 3618) geändert worden ist ( SGB VIII), Anwendung. Der besondere Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII ist zu beachten.
Bei Anstellungsverträgen muss das Direktionsrecht beim Zuwendungsempfänger verankert sein.
1.3.5 Über die Höhe der Vergütung (zum Beispiel Eingruppierung) und über die wöchentliche Arbeitszeit der Fachkräfte entscheidet der Träger. Bei der Förderung sind die Bestimmungen des Tarifrechts des Landes anzuwenden, wenn nicht ein anderes, bindendes Tarifsystem Anwendung findet (zum Beispiel eine Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung ? KAVO). Eine Besserstellung gegenüber dem TV-Land ist auszuschließen.
1.3.6 Voraussetzung für eine Förderung von Einzelmaßnahmen ist, dass es sich im Hinblick auf den Zeitraum um ein in sich abgeschlossenes Projekt handelt.
1.3.7 Bei Projektförderungen von Zuwendungsempfängern können in begründeten Einzelfällen auch allgemeine Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie dem jeweiligen Projekt zugerechnet werden können.
1.3.8 Die Gewährung von Zuwendungen setzt grundsätzlich den Einsatz von Eigenmitteln voraus. Für den außergemeindlichen Bereich darf eine Zuwendung für Projektförderungen gemäß Abschnitt B.II ?Projektförderungen? dieser Richtlinien sowie für die EFR 5.5 Nummer 4 aus dem Abschnitt B.III ?Einzelförderungen? ausnahmsweise zu mehr als 90 Prozent oder zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zwecks kein oder ein nur geringes wirtschaftliches Interesse hat, das gegenüber dem Landesinteresse nicht ins Gewicht fällt, oder wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist.
1.3.9 Von der Ausnahmeregelung nach Nummern 2.4.3 VV beziehungsweise 2.3.3 VVG der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung, Runderlass ? I 1 - 0125 ? 3 - I 3 - 0079 - 0.2 ? des Ministeriums der Finanzen vom 30. September 2003 ( MBl. NRW . S. 1254), der durch Runderlass vom 11. Mai 2018 ( MBl. NRW . 2018 S. 360) geändert worden ist ( VV zu § 44 LHO ), ist kein Gebrauch zu machen.
1.3.10 Bei allen Veröffentlichungen ist in geeigneter Weise auf eine Förderung aus dem Kinder- und Jugendförderplan des Landes unter Verwendung des Logos der Obersten Landesjugendbehörde hinzuweisen.
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