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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMI/migrationsberatung-fuer-erwachsene-zuwanderer-bme.html
Summary
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1.1. Der Bund gewährt auf der Grundlage des § 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und des § 9 Absatz 1 Satz 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 BHO einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest -P) Zuwendungen für die Durchführung einer Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte (MBE).
1.2. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Die Entscheidung über die Gewährung der Zuwendungsbewilligung nach pflichtgemäßem Ermessen wird durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel getroffen.
1.3. Gemäß § 75 Nr. 9 in Verbindung mit § 45 Satz 1 AufenthG und § 9 Absatz 5 Buchstabe b BVFG ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ( BAMF ) für die Durchführung der MBE zuständig; hierzu kann es sich privater oder öffentlicher Träger bedienen.
1.4. Haushaltsmittel zur Förderung der Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte sind im Einzelplan 06 ? BMI ? in Kapitel 0603 Titel 684 13 veranschlagt.
1.5. Bewilligungsbehörde ist das BAMF , es tritt als Zuwendungsgeber gegenüber den Bundeszentralen der Träger (Zentralstellen) auf. Die Zentralstellen als Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) leiten die bewilligten Mittel an die Letztempfänger auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen weiter. In den privatrechtlichen Verträgen sind die Bundeszentralen als Mittelgeber und die nachgeordneten Bereiche als Mittelnehmer bezeichnet.
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