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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Brandenburg/markterschliessungsrichtlinie.html
Summary
Description
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) in Brandenburg für die Strukturfondsperiode 2021 bis 2027 einschließlich
in den jeweils geltenden Fassungen Zuwendungen für Maßnahmen mit infrastrukturellem Charakter im Rahmen von Gemeinschaftsprojekten zur Förderung der Markterschließung sowie zur Akquisition von ausländischen Unternehmen als Investoren im Land Brandenburg.
1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Ziel dieser Richtlinie ist die Stärkung der internationalen Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit brandenburgischer kleiner und mittlerer Unternehmen durch die Anbahnung internationaler und grenzüberschreitender Kooperationen und die Öffnung neuer Absatzmärkte im In- und Ausland durch Gemeinschaftsprojekte zur Markterschließung sowie die Vernetzung der Unternehmen zum Ausgleich struktureller Wettbewerbsnachteile.
Gleichzeitig sollen ? zur Unterstützung der Internationalisierungsstrategie des Landes Brandenburg ? verstärkt Synergien zwischen Markterschließungsmaßnahmen im In- und Ausland (einschließlich Messebeteiligungen) einerseits und der Ansiedlungsstrategie des Landes Brandenburg andererseits geschaffen werden. Dabei soll auch den Erfordernissen der internationalen Fachkräftewerbung und der Internationalisierung der Gründungsförderung Rechnung getragen werden.
Entsprechend dem Leitgedanken der Ausrichtung der brandenburgischen Wirtschaftsförderung sollen kleine und mittlere Unternehmen in den ? im Rahmen der gemeinsamen Innovationsstrategie Berlin-Brandenburg definierten ? gemeinsamen sowie brandenburgischen Clustern, die von herausgehobener Bedeutung für den gemeinsamen Wirtschaftsstandort der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg sind, gezielt unterstützt werden. Es werden deshalb Maßnahmen gefördert, die den festgelegten Clustern 1) und deren Internationalisierung zuzurechnen sind.
Insgesamt soll der Bekanntheitsgrad des Landes Brandenburg als Wirtschafts- und Investitionsstandort gleichermaßen wie die Bekanntheit und die Leistungsfähigkeit brandenburgischer Unternehmen erhöht werden, um so die Internationalisierung der brandenburgischen Wirtschaft voranzutreiben.
1.4 Bei der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung von auf Grundlage dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen und der Berichterstattung darüber sind wegen der Finanzierung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) insbesondere die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung ( EU ) 2021/1060 zu berücksichtigen .
Der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, wonach die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden.
Der Grundsatz der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Maßnahmen und der Berichterstattung darüber einzuhalten.
Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme berücksichtigt.
Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.
Der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der ?Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen? Rechnung trägt, ist Bestandteil des EFRE -Programms.
Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
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