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1.1 Zuwendungszweck
Das Land Hessen fördert nach dieser Richtlinie den Absatz von Wein und weinbaulichen Erzeugnissen, um den Weinbaubetrieben die kontinuierliche Anpassung an die Situation auf den globalisierten Märkten zu ermöglichen und durch die Informationen der Verbraucherinnen und Verbraucher über die regionale und ressourcenschonende Produktion die Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Weinwirtschaft zu sichern und zu steigern.
Dieser Zuwendungszweck soll durch konkrete Maßnahmen zur Absatzförderung, Sensibilisierung der Öffentlichkeit, zur Berufsbildung und zum Erwerb von Qualifikationen sowie durch Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen erreicht werden. Hierfür stehen die jährlich eingehenden Einnahmen der Abgabe zur gebietlichen Absatzförderung für Wein zuzüglich der im Haushaltsplan des Landes Hessen bereitgestellten Landesmittel zur Verfügung. Nach Maßgabe dieser Richtlinie sollen die jährlich verfügbaren Haushaltsmittel vollständig zugunsten der rund 700 Begünstigten verwendet werden.
Vor diesem Hintergrund wird in den beiden Anbaugebieten Rheingau und Hessische Bergstraße die Durchführung von jeweils mindestens fünf Vorhaben jährlich angestrebt.
Dabei soll jeder Fördergegenstand nach Ziffer 2 dieser Richtlinie berücksichtigt werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Das Land Hessen gewährt die Zuwendungen auf der Grundlage
in der jeweils gültigen Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie.
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